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LawGit Spiegel 87c984ce0e BGBl. 1968 I S. 1013 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 1013
Inkrafttreten: 1968-09-13
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1968-09-13

BGBl-Id: bgbl1-1968-63-3
1970-01-01 01:59:55 +00:00

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Stellen dieser Station

  • § 45 Abs. 2 - Abs. 3: Neue Formulare für die ärztliche Mitteilung an die Eltern und die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber eingeführt
  • § 3: Neue Vorschriften für die Verwendung von Untersuchungsbogen in weißer und roter Farbe
  • § 5: Neue Vorschriften für die Verwendung von Vordrucken für die Mitteilung an die Eltern in weißer und roter Farbe
  • § 6: Neue Vorschriften für die Verwendung von Vordrucken für die Bescheinigung für den Arbeitgeber in weißer und roter Farbe
  • Anlagen 1 bis 3: Ersetzung der Anlagen 1 bis 3 durch neue Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 3 und 3a
  • Anlage 3: Neue Formulierung der ärztlichen Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Erstuntersuchung nach § 45 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Anlage 1a (Blatt 1): Neue Formulierung des Untersuchungsbogens für die Nachuntersuchungen nach § 45 Abs. 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Anlage 1a (Blatt 2): Neue Formulierung der Untersuchungsergebnisse für die Nachuntersuchungen nach § 45 Abs. 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Anlage 1a (Blatt 3): Neue Formulierung der Beurteilung nach der Nachuntersuchung nach § 45 Abs. 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes