Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 1013 Inkrafttreten: 1968-09-13 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1968-09-13 BGBl-Id: bgbl1-1968-63-3
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Stellen dieser Station
- § 45 Abs. 2 - Abs. 3: Neue Formulare für die ärztliche Mitteilung an die Eltern und die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber eingeführt
- § 3: Neue Vorschriften für die Verwendung von Untersuchungsbogen in weißer und roter Farbe
- § 5: Neue Vorschriften für die Verwendung von Vordrucken für die Mitteilung an die Eltern in weißer und roter Farbe
- § 6: Neue Vorschriften für die Verwendung von Vordrucken für die Bescheinigung für den Arbeitgeber in weißer und roter Farbe
- Anlagen 1 bis 3: Ersetzung der Anlagen 1 bis 3 durch neue Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 3 und 3a
- Anlage 3: Neue Formulierung der ärztlichen Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Erstuntersuchung nach § 45 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Anlage 1a (Blatt 1): Neue Formulierung des Untersuchungsbogens für die Nachuntersuchungen nach § 45 Abs. 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Anlage 1a (Blatt 2): Neue Formulierung der Untersuchungsergebnisse für die Nachuntersuchungen nach § 45 Abs. 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Anlage 1a (Blatt 3): Neue Formulierung der Beurteilung nach der Nachuntersuchung nach § 45 Abs. 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes