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LawGit Spiegel fdd3e5a8b5 BGBl. 1971 I S. 453 · Verordnung · Verordnung zur Änderung der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens
Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 453
Inkrafttreten: 1971-05-13
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1971-05-13

BGBl-Id: bgbl1-1971-42-1
1971-05-13 12:00:00 +00:00

1.6 KiB

FEO — 1971-05-13

  • Titel: Verordnung zur Änderung der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 453
  • Inkrafttreten: 1971-05-13
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/42#page=1
  • Kurz: Die Verordnung ändert die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens, insbesondere im Fernsprechwesen.

Betroffene Stellen

  • § 40e: Neue Vorschriften für die Anschaltung privater Fernmeldeeinrichtungen an posteigene Stromwege
  • § 40f: Neue Vorschriften für das Benutzungsverhältnis bei posteigenen Stromwegen
  • § 40g: Neue Vorschriften für Stromwege für Rundfunkzwecke
  • § 40h: Neue Vorschriften für besonders wichtige Leitungen
  • § 40i: Neue Vorschriften für Reserveleitungen
  • § 41 Abs. 1: Ersetzen von 'Fernsprecheinrichtungen' durch 'Fernmeldeeinrichtungen' und 'Fernsprechteilnehmer' durch 'Teilnehmer'
  • § 41 Abs. 5: Ersetzen von 'Fernsprechdienst' durch 'Fernmeldedienst' und 'Fernsprecheinrichtung' durch 'Fernmeldeeinrichtung'
  • § 42: Ersetzen von 'Fernsprechgebührenvorschriften' durch 'Fernmeldegebührenvorschriften'
  • § 44: Neue Vorschriften für den Auslandsverkehr
  • Teil III: Umbenennung von Teil III in Teil IV
  • Teil IV: Umbenennung von Teil IV in Teil V
  • Teil V: Umbenennung von Teil V in Teil VI
  • Teil VI: Umbenennung von Teil VI in Teil VII
  • Ausführungsbestimmungen: Einfügen von Ausführungsbestimmungen in die Fernmeldeordnung

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.