Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2051 Inkrafttreten: 1972-12-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1972-11-03 BGBl-Id: bgbl1-1972-117-2
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- § 1: Mieterhöhung für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 oder zwischen 25. Juni 1948 und 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, um 15% der Grundmiete ab 1. Januar 1973.
- § 2: Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung, wenn die erhöhte Grundmiete um mindestens 5% unter der berechneten Miete liegt.
- § 3: Ausschluss von Mieterhöhungen für Wohnraum, der den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht genügt oder aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht benutzt werden darf.
- § 4: Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Dritten Bundesmietengesetzes.