Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 389 Inkrafttreten: 1953-05-01; 1953-11-01 (Artikel 9 für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und das frühere Land Baden) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1953-06-18 BGBl-Id: bgbl1-1953-28-1
772 B
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SBG — 1953-06-18
- Titel: Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz)
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 389
- Inkrafttreten: 1953-05-01; 1953-11-01 (Artikel 9 für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und das frühere Land Baden)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/28#page=1
- Kurz: Das Gesetz regelt die Beschäftigung von Schwerbeschädigten und setzt Vorschriften für den Schutz und die Förderung dieser Personengruppe fest.
Betroffene Stellen
Keine einzelnen Stellen ermittelt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.