Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 385 Inkrafttreten: 1962-01-01 (Artikel 1 Nr. 18, soweit darin Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 37 der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz)); 1963-07-01 (Im übrigen) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-06-22 BGBl-Id: bgbl1-1963-30-1
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TABSTDB — 1963-06-22
- Titel: Neunte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 385
- Inkrafttreten: 1962-01-01 (Artikel 1 Nr. 18, soweit darin Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 37 der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz)); 1963-07-01 (Im übrigen)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/30#page=1
- Kurz: Die Verordnung ändert die Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz und die Tabakzollvergütungs-Ordnung, insbesondere bezüglich der Definition von Feinschnitt und Pfeifentabak sowie der Bestandsanmeldung.
Betroffene Stellen
- § 95 Überschrift: Die Zahl '2' in der Überschrift zu § 95 wird gestrichen.
- § 96: Neue Fassung für § 96 'Behandlung der Anmeldung' eingeführt.
- § 97: Neue Fassung für § 97 'Anzeige von Änderungen' eingeführt.
- § 98: § 98 wird gestrichen.
- § 99: § 99 wird gestrichen.
- § 100: § 100 wird gestrichen.
- § 101: Neue Fassung für § 101 'Oberwachen von Maschinen' eingeführt.
- § 102: § 102 wird gestrichen.
- § 103: § 103 wird gestrichen.
- § 104: Neue Fassung für § 104 'Besondere Sicherungsvorschriften' eingeführt.
- § 105: Neue Fassung für § 105 'Betriebsbücher, Anschreibungen' eingeführt.
- § 106: § 106 wird gestrichen.
- § 107: § 107 wird gestrichen.
- § 108: § 108 wird gestrichen.
- § 109: § 109 wird gestrichen.
- § 110: § 110 wird gestrichen.
- § 111: Neue Fassung für § 111 'Entnahme von Proben' eingeführt.
- § 112: § 112 wird gestrichen.
- § 113: § 113 wird gestrichen.
- § 114: Neue Fassung für § 114 'Bestandsaufnahme' eingeführt.
- § 115: § 115 wird gestrichen.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.