Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 861 Inkrafttreten: 1957-08-06 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1957-08-06 BGBl-Id: bgbl1-1957-38-1
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- § 52: Neue Vorschriften für die Gebühren des Verkehrsanwalts
- § 53: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Vertretung in der mündlichen Verhandlung und Ausführung der Parteirechte
- § 54: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Vertretung in der Beweisaufnahme
- § 55: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Abänderung von Entscheidungen von beauftragten oder ersuchten Richtern, von Rechtspflegern und Urkundsbeamten
- § 56: Neue Vorschriften für die Gebühren des nicht zum Prozess bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts
- § 57: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Zwangsvollstreckung
- § 58: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung
- § 59: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung
- § 60: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Verteilungsverfahren
- § 61: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Beschwerde und Erinnerung
- § 62: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Arbeitssachen
- § 63: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Landwirtschaftssachen und Regelung der Auslandsschulden
- § 64: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Vertragshilfeverfahren
- § 65: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Güteverfahren
- § 66: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme von Patenten und Zwangslizenzen
- § 67: Neue Vorschriften für die Gebühren bei schiedsrichterlichem Verfahren
- § 68: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Zwangsversteigerung
- § 69: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Zwangsverwaltung
- § 70: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Rechtsmittelverfahren
- § 71: Neue Vorschriften für die Gebühren bei besonderen Verteilungsverfahren
- § 72: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Eröffnung des Konkursverfahrens
- § 73: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Vertretung im Konkursverfahren
- § 74: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Zwangsvergleich
- § 75: Neue Vorschriften für die Gebühren bei Anmeldung einer Konkursforderung