Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 764 Inkrafttreten: 1962-12-29 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1962-12-29 BGBl-Id: bgbl1-1962-54-5
750 B
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Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 2: Anpassung des Betrags von 750,00 Deutsche Mark auf 950,00 Deutsche Mark
- § 4: Neue Vorschriften zur Anpassung der übrigen Renten
- § 5: Definition des Anpassungsbetrags und Vorschriften zur Berechnung
- § 6: Vorschriften zur Anwendung von Art. 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und ähnlichen Vorschriften
- § 7: Bestimmung, dass bei keiner Anpassung der bisherige Betrag weiterzuzahlen ist
- § 8: Vorschriften zur Berücksichtigung der Anpassungsbeträge bei anderen Leistungen
- § 9: Vorschriften zur schriftlichen Mitteilung der neuen Rentenhöhe und zur Berichtigung von Fehlern
- § 10: Anwendung des Gesetzes im Saarland
- § 11: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin