Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 7 Inkrafttreten: 1965-01-20 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-01-20 BGBl-Id: bgbl1-1965-1-7
1.1 KiB
1.1 KiB
PERSVG — 1965-01-20
- Titel: Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 7
- Inkrafttreten: 1965-01-20
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/1#page=9
- Kurz: Das Gesetz ändert das Personalvertretungsgesetz, insbesondere die Amtszeiten von Personalräten und Jugendvertretern sowie die Unfallfürsorge für Beamte.
Betroffene Stellen
- § 24: Die Amtszeit des Personalrates beträgt nun drei Jahre, die Amtszeit der Jugendvertreter zwei Jahre.
- § 25 Abs. 1 Buchstabe a: Die Worte „mit Ablauf eines Jahres“ werden durch „mit Ablauf von achtzehn Monaten“ ersetzt.
- § 95a: Neuer Paragraph, der die Unfallfürsorgevorschriften für Beamte anläßlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz regelt.
- Überschrift vor § 96: Die Überschrift „Dritter Teil“ wird in „Vierter Teil“ geändert.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.