Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 921 Inkrafttreten: 1965-01-26 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-12-02 BGBl-Id: bgbl1-1964-59-5
282 B
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Stellen dieser Station
- § 59 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Strafe für grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung festlegt.
- § 59 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Strafe für lässiges Verhalten festlegt.