Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 12 Inkrafttreten: 1965-03-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-01-28 BGBl-Id: bgbl1-1965-2-2
899 B
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KAGG — 1965-01-28
- Titel: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 12
- Inkrafttreten: 1965-03-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/2#page=4
- Kurz: Das Gesetz fügt dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften neue Vorschriften hinzu, die die Transparenz bei der Verkaufs- und Rücknahmepreisbildung von Anteilscheinen erhöhen.
Betroffene Stellen
- § 18: Einführung neuer Absätze 3 und 4
- § 18 Abs. 3: Neue Vorschriften für Merkblatt bei Verkauf von Anteilscheinen
- § 18 Abs. 4: Pflicht zur Preisbekanntgabe bei Rücknahme von Anteilscheinen
- § 18 Abs. 3 (vorher): Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 5
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.