Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 503 Inkrafttreten: 1963-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-07-29 BGBl-Id: bgbl1-1963-41-4
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HEBG_2020 — 1963-07-29
- Titel: Verordnung über die Altersgrenze bei Hebammen
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 503
- Inkrafttreten: 1963-10-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/41#page=11
- Kurz: Die Verordnung legt die Altersgrenze für Hebammen auf 70 Jahre fest und ermöglicht die Widerrufliche Genehmigung für Hebammen, die diese Altersgrenze überschritten haben, wenn sie den Anforderungen ihres Berufes noch gewachsen sind.
Betroffene Stellen
- § 1: Altersgrenze für Hebammen festgelegt
- § 2: Möglichkeit der Widerruflichen Genehmigung für Hebammen über 70 Jahre
- § 3: Anwendung in Berlin
- § 4: Inkrafttreten und Außerkrafttreten anderer Verordnungen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.