Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 657 Inkrafttreten: 1965-08-06 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-08-05 BGBl-Id: bgbl1-1965-34-9
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- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 3: Neue Fassung für die Entsäuerung mit reinem gefälltem kohlensaurem Kalk
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 4 Buchst. d: Neue Fassung für die Verwendung von technisch reinem Kaliumpyrosulfit
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 4 a: Einfügung der Verwendung von chemisch reiner L-Ascorbinsäure
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 4 b: Einfügung der Entkeimung von Wein mit Pyrokohlensäurediäthylester
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 6 Buchst. e: Einfügung der Verwendung von technisch reinem Kieselsol
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 6 Buchst. f: Neue Fassung für die Verwendung von eisenarmem Bentonit
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 8: Neue Fassung für die Klärung (Schönung)
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 4: Neue Fassung für die Entsäuerung mit reinem gefälltem kohlensaurem Kalk
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 5 Buchst. d: Neue Fassung für die Verwendung von technisch reinem Kaliumpyrosulfit
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 5 a: Einfügung der Verwendung von chemisch reiner L-Ascorbinsäure
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 5 b: Einfügung der Entkeimung von weinähnlichen Getränken mit Pyrokohlensäurediäthylester
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 7 Buchst. e: Einfügung der Verwendung von technisch reinem Kieselsol
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 7 Buchst. f: Neue Fassung für die Verwendung von eisenarmem Bentonit
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 9: Neue Fassung für die Klärung (Schönung)
- Art. 8 Abs. 2 Buchst. c: Neue Fassung für den Zusatz von Alkohol zu Traubenmost
- Art. 8 Abs. 2 Buchst. d: Neue Fassung für den Zusatz von Alkohol zu anderen Erzeugnissen
- Art. 8 Abs. 2 Buchst. e: Streichung des Buchstabens e
- Art. 8 Abs. 3 und 4: Einfügung neuer Absätze zur Definition von Dessertwein und Grundwein
- Art. 10 Abs. 1: Streichung von Komma und Wörtern
- Art. 11 Abs. 1: Ersetzung von Wörtern
- Art. 19 Abs. 1: Neue Fassung für die Buchführung