Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 755 Inkrafttreten: 1965-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-08-14 BGBl-Id: bgbl1-1965-37-6
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- § 19 Abs. 1: Einführung eines jährlichen Pauschbetrags für Krankenkassen für die Abgeltung von Aufwendungen für rentenberechtigte Beschädigte