Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 755 Inkrafttreten: 1965-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-08-14 BGBl-Id: bgbl1-1965-37-6
926 B
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BVG — 1965-08-14
- Titel: Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 755
- Inkrafttreten: 1965-01-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/37#page=3
- Kurz: Die Verordnung regelt die Abgeltung von Aufwendungen der Krankenkassen für die ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln von rentenberechtigten Beschädigten. Es wird ein jährlicher Pauschbetrag festgelegt, der auf Basis statistischer Daten berechnet wird.
Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1: Einführung eines jährlichen Pauschbetrags für Krankenkassen für die Abgeltung von Aufwendungen für rentenberechtigte Beschädigte
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.