Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1834 Inkrafttreten: 1961-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-10-05 BGBl-Id: bgbl1-1961-81-4
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- § 127 Abs. 1: Neue Fassung des § 127 Abs. 1
- § 127 Abs. 2: Neue Fassung des § 127 Abs. 2
- § 128 Abs. 1: Neue Fassung des § 128 Abs. 1
- § 128 Abs. 2: Neue Fassung des § 128 Abs. 2
- § 128 Abs. 3: Neue Fassung des § 128 Abs. 3
- § 128 Abs. 4: Neue Fassung des § 128 Abs. 4
- § 129 Abs. 1: Neue Fassung des § 129 Abs. 1
- § 129 Abs. 2: Neue Fassung des § 129 Abs. 2
- § 129 Abs. 3: Neue Fassung des § 129 Abs. 3
- § 129 Abs. 4: Neue Fassung des § 129 Abs. 4
- § 130 Abs. 1: Neue Fassung des § 130 Abs. 1
- § 130 Abs. 2: Neue Fassung des § 130 Abs. 2
- § 131: Neue Fassung des § 131
- § 132 Abs. 1: Neue Fassung des § 132 Abs. 1
- § 132 Abs. 2: Neue Fassung des § 132 Abs. 2
- § 132 Abs. 3: Neue Fassung des § 132 Abs. 3
- § 133: Neue Fassung des § 133
- § 134 Abs. 1: Neue Fassung des § 134 Abs. 1
- § 134 Abs. 2: Neue Fassung des § 134 Abs. 2
- § 135: Neue Fassung des § 135
- § 137: Neue Fassung des § 137
- § 138: Neue Fassung des § 138
- § 141: Neue Fassung des § 141
- § 142 Abs. 1: Neue Fassung des § 142 Abs. 1
- § 142 Abs. 2: Neue Fassung des § 142 Abs. 2
- § 61 Abs. 1: Bestimmung einer unabhängigen Stelle für Ausnahmen und Befähigungsprüfungen
- § 61 Abs. 2: Zugewiesung weiterer Aufgaben an die unabhängige Stelle durch Gesetz
- § 62 Abs. 1: Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit der Mitglieder der unabhängigen Stelle
- § 62 Abs. 2: Schutz der Mitglieder der unabhängigen Stelle vor Dienstliche Maßnahmen
- § 63 Abs. 1: Definition der Versorgung, einschließlich Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Verschollenheitsbezüge, Unfallfürsorge, Abfindung und Übergangsgeld
- § 63 Abs. 2: Möglichkeit der Bestimmung einer Witwenabfindung bei Wiederverheiratung
- § 64: Berechnung des Ruhegehaltes auf Basis der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und -zeit
- § 65 Abs. 1: Definition der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
- § 65 Abs. 2: Möglichkeit von Ausnahmen bei bestimmten Fällen
- § 66: Definition der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 67: Anrechnung von Wiedergutmachungszeiten
- § 68: Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- § 69: Ruhegehaltfähigkeit von Wehrdienst- und Kriegsgefangenschaftszeiten
- § 70 Abs. 1: Berechnung des Ruhegehaltes
- § 70 Abs. 2: Berechnung des Ruhegehaltes für Beamte im einstweiligen Ruhestand
- § 71 Abs. 1: Bedingungen für den Anspruch auf Witwengeld
- § 71 Abs. 2: Erweiterung des Anspruchs auf Witwengeld für Beamte auf Probe
- § 72: Höhe des Witwengeldes
- § 73 Abs. 1: Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehefrauen
- § 73 Abs. 2: Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen
- § 74 Abs. 1: Anspruch auf Waisengeld für Kinder
- § 74 Abs. 2: Möglichkeit der Bestimmung von Ausnahmen für Kinder aus späten Ehen
- § 75 Abs. 1: Höhe des Waisengeldes
- § 75 Abs. 2: Regelung für Waisengeld bei Müttern ohne Witwengeldanspruch
- § 75 Abs. 3: Regelung für Waisengeld bei Adoption
- § 75 Abs. 4: Regelung für Waisengeld bei Ansprüchen aus beiden Elternteilen
- § 76: Obergrenze für Witwen- und Waisengeld
- § 77 Abs. 1: Kürzung des Witwengeldes bei jüngerer Witwe
- § 77 Abs. 2: Ausnahmen von der Kürzung des Witwengeldes
- § 77 Abs. 3: Berücksichtigung des gekürzten Witwengeldes bei der Anwendung von § 76
- § 78: Analoge Regelungen für Witwer
- § 79 Abs. 1: Unfallfürsorge bei Dienstunfällen
- § 79 Abs. 2: Definition des Dienstunfalls
- § 79 Abs. 3: Definition des Dienstes, einschließlich Dienstreisen und dienstlicher Tätigkeiten
- § 79 Abs. 4: Erkrankungen als Dienstunfälle
- § 79 Abs. 5: Körperschäden außerhalb des Dienstes als Dienstunfälle
- § 80 Abs. 1: Inhalt der Unfallfürsorge
- § 80 Abs. 2: Erhöhung des Unfallruhegehaltes bei besonderen Diensthandlungen
- § 80 Abs. 3: Mindesthöhe des Unfallruhegehaltes
- § 80 Abs. 4: Vorrang des Bundesbeamtengesetzes bei Unfallfürsorgeleistungen
- § 433 Abs. 1: Neufassung des § 433 Abs. 1, der die Ansprüche bei Dienstunfällen regelt.
- § 83 Abs. 1: Neufassung des § 83 Abs. 1, der die Versorgungsbezüge bei Einkommen aus öffentlichen Dienstregelungen regelt.
- § 83 Abs. 2: Neufassung des § 83 Abs. 2, der die Definition von Verwendung im öffentlichen Dienst regelt.
- § 84 Abs. 1: Neufassung des § 84 Abs. 1, der die Ruhe der Versorgungsbezüge regelt.
- § 84 Abs. 2: Neufassung des § 84 Abs. 2, der die Entziehung der Versorgungsbezüge nach längerer Ruhe regelt.
- § 85 Abs. 1: Neufassung des § 85 Abs. 1, der die Zusammenhänge mehrerer Versorgungsbezüge regelt.
- § 85 Abs. 2: Neufassung des § 85 Abs. 2, der die Anwendung auf Witwen regelt.
- § 85 Abs. 3: Neufassung des § 85 Abs. 3, der die Versorgungsbezüge bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen regelt.
- § 86 Abs. 1: Neufassung des § 86 Abs. 1, der die Entziehung der Versorgungsbezüge bei Straftaten regelt.
- § 86 Abs. 2: Neufassung des § 86 Abs. 2, der die Anwendung von § 24 Abs. 2 regelt.
- § 87: Neufassung des § 87, der die Entziehung der Versorgungsbezüge bei Nichtnachkommen einer Berufung regelt.
- § 88 Abs. 1: Neufassung des § 88 Abs. 1, der die Erloschung der Versorgungsbezüge regelt.
- § 88 Abs. 2: Neufassung des § 88 Abs. 2, der die Gewährung des Waisengeldes nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres regelt.
- § 88 Abs. 3: Neufassung des § 88 Abs. 3, der die Wiederbelebung des Witwengeldes nach Auflösung der Ehe regelt.
- § 89 Abs. 1: Neufassung des § 89 Abs. 1, der die Anzeigepflicht regelt.
- § 89 Abs. 2: Neufassung des § 89 Abs. 2, der die Entziehung der Versorgung bei Nichtnachkommen der Anzeigepflicht regelt.
- § 90 Abs. 1: Neufassung des § 90 Abs. 1, der die Entziehung der Versorgungsbezüge bei Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung regelt.
- § 90 Abs. 2: Neufassung des § 90 Abs. 2, der die Anwendung von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 regelt.
- § 91: Neufassung des § 91, der die Bemessung der Bezüge bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst regelt.
- § 92 Abs. 1: Neufassung des § 92 Abs. 1, der die Berechnung des Ruhegehaltes für Beamte, die am 8. Mai 1945 im Dienst standen, regelt.
- § 92 Abs. 2: Neufassung des § 92 Abs. 2, der die Anrechnung der Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei regelt.
- § 92a: Neufassung des § 92a, der die erhöhte Versorgung bei Unfällen während des Weltkrieges regelt.
- § 92b: Neufassung des § 92b, der die erhöhte Versorgung bei Kriegsgefangenschaft regelt.
- § 93: Neufassung des § 93, der das Reichsgebiet im Sinne des Gesetzes definiert.
- § 94: Neufassung des § 94, der die gleichgestellten Dienste im Reichsgebiet regelt.
- § 95 Abs. 1: Neufassung des § 95 Abs. 1, der die Ernennung von Beamten auf Zeit regelt.
- § 95 Abs. 2: Neufassung des § 95 Abs. 2, der die Anwendung der Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit regelt.
- § 95 Abs. 3: Neufassung des § 95 Abs. 3, der die Mindestruhegehaltsätze für Beamte auf Zeit regelt.
- § 96 Abs. 1: Neufassung des § 96 Abs. 1, der die Ruhestandsregelung für Beamte auf Zeit regelt.
- § 96 Abs. 2: Neufassung des § 96 Abs. 2, der die Entlassung von Beamten auf Zeit regelt.