Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 823 Inkrafttreten: 1965-08-19 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-08-19 BGBl-Id: bgbl1-1965-39-6
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- Art. 2 § 7 Abs. 1: Neue Fassung für die Voraussetzungen zur Nachentrichtung von Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer.
- Art. 2 § 7 Abs. 2: Ersetzt den Zeitraum für die Nachentrichtung von Beiträgen von 'bis zum 31. Dezember 1963' auf 'bis zum 31. Dezember 1966'.
- Art. 2 § 7 Abs. 4: Ersetzt den Zeitraum für die Nachentrichtung von Beiträgen von 'bis zum 31. Dezember 1964' auf 'bis zum 31. Dezember 1966'.
- Art. 2 § 7 a Abs. 1: Neue Fassung für die Voraussetzungen zur Nachentrichtung von Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer, die vor dem 31. Dezember 1961 beitragspflichtig geworden sind.
- Art. 2 § 7 a Abs. 2: Ersetzt den Zeitraum für die Nachentrichtung von Beiträgen von '31. Dezember 1964' auf '31. Dezember 1966'.
- Art. 2 § 7 b: Einfügung eines neuen Abschnitts, der Voraussetzungen für die Nachentrichtung von Beiträgen von ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmern festlegt.
- Art. 3 § 1: Neue Fassung für die Anwendung des Gesetzes im Saarland, insbesondere für die Voraussetzungen zur Gewährung von vorzeitigen Altersgeldern und Beitragsentrichtungen.
- Art. 3 § 2: Neue Fassung für die Anwendung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte im Saarland, insbesondere für die Voraussetzungen zur Nachentrichtung von Beiträgen.