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LawGit Spiegel 26f1a22238 BGBl. 1962 I S. 717 · Verordnung · Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung
Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 717
Inkrafttreten: 1962-12-16
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1962-12-15

BGBl-Id: bgbl1-1962-50-4
1970-01-01 01:24:56 +00:00

624 B

Stellen dieser Station

  • § 1 Abs. 1: Regelung, dass Gebühren nur nach Maßgabe dieser Verordnung zu entrichten sind
  • § 1 Abs. 2: Regelung, dass die Gebühren von der Untersuchungsstelle festgesetzt werden und ein Vorschuß erforderlich sein kann
  • § 2: Auflistung der Gebühren für verschiedene Arten von Fleisch
  • § 3: Erhöhung der Gebühren um 50% bei Untersuchungen außerhalb der Dienstzeit
  • § 4: Regelung zur Berechnung der Gebühren nach Gewicht und Rundung der Endsumme
  • § 5: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin
  • § 6: Inkrafttreten am 1. Januar 1963 und Außerkrafttreten anderer Verordnungen