Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2191 Inkrafttreten: 2002-07-01; 2003-07-01 (§§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Artikel 1 Nr. 15 und der Artikel 5) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2002-06-28 BGBl-Id: bgbl1-2002-41-6
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- § 23: § 23 wird aufgehoben.
- § 26 Abs. 1: Die Ermächtigungen des Bundesministeriums für Verkehr werden erweitert, insbesondere bezüglich der Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, und der Meldung und Untersuchung gefährlicher Ereignisse.
- § 26 Abs. 3 Satz 2: Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr wird angepasst.
- § 26 Abs. 5 Satz 1: Die Ermächtigungen für nichtöffentliche Eisenbahnen werden angepasst.
- § 26 Abs. 6: Neuer Absatz 6 zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens.
- § 28 Abs. 1: Anpassungen an die Bußgeldvorschriften, insbesondere hinzugefügte Nummern 7a und 7b.
- § 28 Abs. 2: Anpassungen an die Bußgeldvorschriften, insbesondere hinzugefügte Nummern 7a und 7b.
- § 29 Abs. 1: Anpassungen an die Verweise auf andere Gesetze.
- § 2 Abs. 7 Satz 1: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
- § 5 Abs. 4 Satz 3: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
- § 5 Abs. 5 Satz 2: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
- § 24 Abs. 3: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
- § 26 Abs. 2: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
- § 26 Abs. 3: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
- § 26 Abs. 4: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
- § 27: Anpassungen an die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr.
- § 31: Neuer § 31 zur Selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
- § 32: Neuer § 32 zur Nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
- § 33: Neuer § 33 zur Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen.
- § 34: Neuer § 34 zur Übergangsregelung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
- § 3 Abs. 1: Streichung von „(1)“ und Ersetzung von „Schienenwege“ durch „Eisenbahninfrastruktur“ sowie von „können“ durch „kann“
- § 3 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 5 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 5 Abs. 1a bis 1c: Einfügung der neuen Absätze 1a bis 1c
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 5 Abs. 3: Streichung von Satz 1 und Ersetzung von „Die Landesregierung bestimmt auch die Behörde, die zuständig ist für die Aufsicht über Eisenbahnen des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland“ durch „Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland“
- § 5 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 5 Abs. 6 und 7: Absätze 6 und 7 werden gestrichen
- § 5a: Einfügung des neuen § 5a
- § 6 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 6 Abs. 3 Nr. 1: Neufassung von Nummer 1
- § 6 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7
- § 6 Abs. 8 bis 10: Einfügung der neuen Absätze 8 bis 10
- § 7 Abs. 1: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen
- § 7 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
- § 7a: Einfügung des neuen § 7a
- § 9 Abs. 2: Einfügung der Klammer „(nichtöffentliche Eisenbahnen)“
- § 11: Neufassung der Überschrift und Einfügung des neuen Absatzes 1a
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ durch „§ 3 Nr. 1“
- § 14 Abs. 2: Ersetzung von „Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und“ durch „nichtöffentliche Eisenbahnen,“
- § 14 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 14 Abs. 5: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen