Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 590 Inkrafttreten: 1968-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1966-09-23 BGBl-Id: bgbl1-1966-44-2
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- § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5: Neufassung der Aufzählung von Lebensmitteln, die kennzeichnungspflichtig sind
- § 1 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Definition des Herstellers oder Einführers
- § 2: Verschiedene Änderungen an den Kennzeichnungsvorschriften
- § 3: Einfügung neuer Vorschriften für den Hinweis auf begrenzte Haltbarkeit
- § 4: Neufassung des Artikels zur Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften