Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1322 Inkrafttreten: 1953-11-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1953-09-11 BGBl-Id: bgbl1-1953-59-9
770 B
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GEWO — 1953-09-11
- Titel: Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1322
- Inkrafttreten: 1953-11-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=12
- Kurz: Das Gesetz regelt den Vertrieb von Blindenwaren und legt fest, dass nur Blinde oder Blindenwerkstätten diese Waren auf öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus verkaufen dürfen. Es schafft ein Zeichen für Blindenwaren und regelt die Kennzeichnung und den Vertrieb von Zusatzwaren.
Betroffene Stellen
- § 56a Abs. 2: Aufhebung des § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.