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LawGit Spiegel e4ac6bebc0 BGBl. 1977 I S. 2909 · Verordnung · Zehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO)
Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 2909
Inkrafttreten: 1979-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1977-12-29

BGBl-Id: bgbl1-1977-91-1
1977-12-29 12:00:00 +00:00

5.5 KiB

Stellen dieser Station

  • § 5 Abs. 4: Ersetzt '§ 24 Abs. 2 Satz 5' durch '§ 24 Abs. 2 Satz 5 und 6'
  • § 5 Abs. 7: Neuer Absatz 7 hinzugefügt, der die Verpflichtung des Teilnehmers zur Beseitigung von Schäden an teilnehmereigenen Einrichtungen regelt
  • § 10 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Worte 'Satz 1 und 2'
  • § 10 Abs. 1 Satz 4: Ersetzt '§ 11 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6' durch '§ 11 Abs. 3 a'
  • § 12 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'länger als 14 Tage'
  • § 36 Abs. 4 Satz 2: Streichung des Satzes
  • § 38 Abs. 1 Satz 1: Einfügung des Wortes '(Vergleichszählung)' nach 'Gebührenzählung'
  • § 39 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'ausreichende' durch 'notwendige'
  • § 39 Abs. 2 Sätze 3 bis 6: Neue Sätze 3 bis 6 eingefügt, die Regeln für Einträge mit Branchen-, Geschäfts- oder Berufsbezeichnungen und Werbeangaben festlegen
  • § 39 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für Absatz 3 Satz 2, der die Anwendung von Absatz 2 für Nebeneinträge regelt
  • § 43 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Rundfunkzwecke' durch 'Ton- oder Fernsehsignalübertragungen'
  • § 43 Abs. 4 Satz 3: Ersetzt 'Rundfunkzwecke' durch 'Ton- oder Fernsehsignalübertragungen'
  • § 46: Neue Fassung für § 46, die zusätzliche Bestimmungen für Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalübertragungen enthält
  • § 47: Neue Fassung für § 47, die Bestimmungen für Stromwege mit Mehrwegeführung enthält
  • § 48 Abs. 1 Satz 3: Streichung der Worte 'Abs. 2'
  • § 49 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'Abs. 2'
  • § 49 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Bei der dauernden Überlassung werden' durch 'Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden bei der dauernden Überlassung'
  • § 49a: Neuer § 49a hinzugefügt, der Bestimmungen für örtliche Kabelnetze für die Übertragung von Ton- und Fernsehsignalen enthält
  • § 51 Abs. 4 Satz 3: Ersetzt 'zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion' durch 'Schwarwdienstzentrale'
  • § 3 Abs. 4 Nr. 8: Neue Fassung für Gebühren bei Ortsveränderung oder anderer Änderung der öffentlichen Sprechstelle.
  • § 3 Abs. 5 Nr. 4: Ersetzt die Worte „§ 18 Abs. 1 und 2“ durch „§ 18 Abs. 1, 1 a und 2“.
  • § 3 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1: Neue Fassung für das Rechtsverhältnis der Notdienstträger zur Deutschen Bundespost.
  • § 3 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2: Ersetzt die Worte „§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2“ durch „§ 10 Abs. 4 Satz 1“.
  • § 3 Abs. 6 Nr. 5: Neue Fassung für die monatliche Gebühr und Anschließungsgebühr für Notrufmelder.
  • § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5: Neue Fassung für die Anschlussart von Einzel- und Zweieranschlüssen.
  • § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1: Neue Fassung für Ausnahmehauptanschlüsse.
  • § 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzt die Worte „Luftschutzwarn- und Alarmdienstes“ durch „Warn- und Alarmdienstes“.
  • § 9 Überschrift: Ersetzt die Worte „besonders wichtige Leitungen“ durch „Leitungen mit Mehrwegeführung“.
  • § 9 Abs. 4: Neue Fassung für Leitungen mit Mehrwegeführung.
  • § 10 Abs. 4 Satz 1: Neue Fassung für Teilnehmergemeinschaften.
  • § 11 Abs. 1 bis 3 a: Neue Fassung für Neuanschließung und Übernahme von Teilnehmereinrichtungen.
  • § 11 Abs. 5 Satz 2: Fügt die Worte „in der Regel“ ein.
  • § 11 Abs. 10 Satz 2: Neue Fassung für die Berechnung der monatlichen Gebühren.
  • § 11 Abs. 11 Satz 1: Ersetzt die Worte „(Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2)“ durch „(Absatz 3 Satz 2)“.
  • § 11 Abs. 12: Streichung des Absatzes.
  • § 13 Abs. 2: Neue Fassung für Vorschußzahlungen.
  • § 13 Abs. 3 Satz 8: Neue Fassung für Mehraufwand bei nicht eingelösten Schecks.
  • § 13 Abs. 9 Nr. 1: Streichung der Worte „länger als 14 Tage ununterbrochen“.
  • § 13 Abs. 9 Nr. 2: Ersetzt die Zahl „14“ durch „7“.
  • § 14 Nr. 2: Streichung der Worte „Satz 1“.
  • § 17 Abs. 7: Ersetzt die Worte „§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 6“ durch „§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1, Abs. 3 a“.
  • § 17 Abs. 8 Satz 2: Streichung der Worte „Satz 1“.
  • § 18 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Kündigung von Teilnehmereinrichtungen.
  • § 18 Abs. 1 a: Einfügung eines neuen Absatzes für die Kündigung.
  • § 18 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes für die Kündigungsfrist.
  • § 19 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Anwendung von § 18.
  • § 19 Abs. 2: Neue Fassung für die Erhebung von Restgebühren.
  • § 19 Abs. 4: Ersetzt die Worte „(§ 11 Abs. 2)“ durch „(§ 11)“.
  • § 19 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt die Worte „Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2“ durch „Abs. 1 a Satz 1 Halbsatz 1“.
  • § 20 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt die Worte „nochmalige vorherige Ankündigung“ durch „nochmaligen vorherigen Hinweis“.
  • § 20 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Zulässigkeit der Sperre.
  • § 20 Abs. 1 Satz 6: Streichung des Satzes.
  • § 20 Abs. 2: Neue Fassung für die Sperre bei Gefahr von Gebührenausfällen.
  • § 20 Abs. 3 a: Einfügung eines neuen Absatzes für die Sperre bei Auszug.
  • § 20 Abs. 5 Halbsatz 1: Streichung der Worte „gemäß Absatz 3“.
  • § 21: Neue Fassung für die Rückgabe von Teilnehmereinrichtungen.
  • § 22 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes für teilnehmereigene Einrichtungen bei posteigenen Nebenstellenanlagen.
  • § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2: Ersetzt die Worte „§ 18 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2“ durch „§ 18 Abs. 1 a und 2“.
  • § 24 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz ein, der die maximale Dauer der Restgebühr festlegt.
  • § 24 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz ein, der den Rückzug von Anträgen regelt.
  • § 24 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes für die Auswechslung oder Ortsveränderung von Vermittlungseinrichtungen.
  • § 25 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für die Wiederverwendung von gebrauchten Fernsprecheinrichtungen.