Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 2157 Inkrafttreten: 1972-01-01 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1971-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1971-136-3
729 B
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GEMFINREFG — 1971-12-31
- Titel: Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 2157
- Inkrafttreten: 1972-01-01 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/136#page=9
- Kurz: Das Gesetz ändert das Gemeindefinanzreformgesetz, insbesondere durch die Neufassung von § 3 Abs. 2, um die Höchstbeträge für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer ab 1. Januar 1972 zu erhöhen.
Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2: Neufassung des § 3 Abs. 2
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.