Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2045 Inkrafttreten: 1969-10-30 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1969-10-29 BGBl-Id: bgbl1-1969-115-1
271 B
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- § 1: Nicht mehr anwendbar auf Einfuhr von Gegenständen, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem Tag der Verkündung entsteht.
- § 2: Nicht mehr anwendbar auf Ausfuhr von Gegenständen, die nach dem Tag der Verkündung bewirkt wird.