Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 569 Inkrafttreten: 2020-03-28 (Artikel 2); 2020-03-28 (Artikel 3); 2020-03-27 (Artikel 1); 2020-04-01 (Artikel 5); 2021-03-27 (Artikel 4) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-03-27 BGBl-Id: bgbl1-2020-14-6
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GESETZ-ÜBER-MASSNAHMEN-IM-GESELLSCHAFTS-GENOSSENSCHAFTS — 2020-03-27
- Titel: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 569
- Inkrafttreten: 2020-03-28 (Artikel 2); 2020-03-28 (Artikel 3); 2020-03-27 (Artikel 1); 2020-04-01 (Artikel 5); 2021-03-27 (Artikel 4)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=43
- Kurz: Das Gesetz regelt vorübergehende Ausnahmen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Es enthält insbesondere Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung.
Betroffene Stellen
- § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Aktiengesetzes: Entscheidungen über elektronische Teilnahme, Briefwahl, Bild- und Tonübertragung können der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch die Satzung treffen.
- § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes: Verkürzte Einberufungsfrist für Hauptversammlungen und angepasste Fristen für den Nachweis des Anteilsbesitzes.
- § 59 Abs. 1 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung durch die Satzung einen Abschlag auf den Bilanzgewinn zahlen.
- § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes: Die Hauptversammlung kann innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden.
- § 108 Abs. 4 des Aktiengesetzes: Der Aufsichtsrat kann den Beschluss über die Zustimmung ohne physische Anwesenheit vornehmen.
- § 243 Abs. 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes: Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung kann nicht auf Verletzungen von § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 gestützt werden.
- § 48 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Beschlüsse der Gesellschafter können auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden.
- § 43 Abs. 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist.
- § 46 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Die Einberufung kann im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.
- § 48 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Die Feststellung des Jahresabschlusses kann auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.
- § 59 Abs. 2 des Aktiengesetzes: Der Vorstand kann eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Aus einandersetzungsguthabens oder eine Dividendenzahlung leisten.
- § 17 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes: Für die Zulässigkeit der Eintragung genügt es, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
- § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
- § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Wohnungseigentumsgesetz: Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.