Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 597 Inkrafttreten: 2020-01-30 (Art. 4) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-03-27 BGBl-Id: bgbl1-2020-14-13
1015 B
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EMOG — 2020-03-27
- Titel: Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- Typ: Bekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 597
- Inkrafttreten: 2020-01-30 (Art. 4)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=71
- Kurz: Die Bekanntmachung teilt mit, dass der Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mit Wirkung vom 30. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Dies betrifft die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Betroffene Stellen
- Art. 4: Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Binnenvischerei und Aquakultur)
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.