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LawGit Spiegel 301c624a0e BGBl. 1957 I S. 609 · Änderung · Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 609
Inkrafttreten: 1957-07-01; 1957-06-22 (Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1957-06-21

BGBl-Id: bgbl1-1957-26-1
1970-01-01 00:51:33 +00:00

2.4 KiB

FGG — 1957-06-21

  • Titel: Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 609
  • Inkrafttreten: 1957-07-01; 1957-06-22 (Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/26#page=1
  • Kurz: Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch, um die Gleichberechtigung von Mann und Frau im bürgerlichen Recht zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Volljährigkeitserklärung, den Wohnsitz, den Familiennamen und die erwerbstätige Tätigkeit.

Betroffene Stellen

  • § 43 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts regelt.
  • § 44: Ersetzung der Verweisung auf § 1665 des BGB durch die Verweisung auf § 1693 des BGB.
  • § 45: Neufassung des § 45, der die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts in Ehe- und Familiensachen regelt.
  • § 48: Neufassung des § 48, der die Anzeigepflicht des Standesbeamten an das Vormundschaftsgericht regelt.
  • § 50: Neufassung des § 50, der die Mitteilungspflicht des Gerichts an das Vormundschaftsgericht regelt.
  • § 51: Neufassung des § 51, der die Wirksamkeit von Verfügungen des Vormundschaftsgerichts regelt.
  • § 53: Neufassung des § 53, der die Wirksamkeit von Verfügungen des Vormundschaftsgerichts regelt.
  • § 53a: Einfügung des neuen § 53a, der die mündliche Verhandlung und Einigung in bestimmten Verfahren regelt.
  • § 57 Abs. 1 Nr. 5: Streichung von Nummer 5 im Absatz 1 des § 57.
  • § 57 Abs. 1 Nr. 8: Ersetzung der Verweisung auf die §§ 1665 bis 1667 des BGB durch die Verweisung auf die §§ 1666, 1667, 1693 des BGB.
  • § 57a: Einfügung des neuen § 57a, der die Beschwerderechte gegen bestimmte Verfügungen regelt.
  • § 58 Abs. 2: Ersetzung der Verweisung auf die §§ 1629, 1798 des BGB durch die Verweisung auf § 1630 Abs. 2, § 1798 des BGB.
  • § 60 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung von Nummer 1 im Absatz 1 des § 60, der die Beschwerderechte gegen bestimmte Verfügungen regelt.
  • § 99: Neufassung des § 99, der die Auseinandersetzung über das Gesamtgut nach Beendigung der Ehe oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft regelt.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.