Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 366 Inkrafttreten: 1955-06-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1955-06-30 BGBl-Id: bgbl1-1955-20-2
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Stellen dieser Station
- § 12: Bestimmung der Steuerberechnung, wenn die Steuer nicht besonders berechnet wird
- § 13: Pflicht der Beförderungsunternehmen des Bundes und der Länder, Nachweise zu erstatten und die Steuer einzuzahlen
- § 14: Befugnis des Bundesministers der Finanzen, die Steuer auch von anderen Beförderungsunternehmen zu verlangen
- § 15: Bestimmung der Steuererhebung im Personenverkehr durch Fahrausweise
- § 16: Bestimmung der Steuererhebung im öffentlichen Güterverkehr durch Frachturkunden
- § 17: Bestimmung der Steuererhebung im nichtöffentlichen Verkehr durch Anmeldung der beförderten Güter
- § 18: Bestimmung der Steueraufsicht für Beförderungsunternehmen
- § 19: Bestimmung, dass Verträge über Beförderungen keiner weiteren Abgabe unterliegen