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LawGit Spiegel 17081bddfe BGBl. 1955 I S. 366 · Neubekanntmachung · Neufassung des Beförderungsteuergesetzes
Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 366
Inkrafttreten: 1955-06-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1955-06-30

BGBl-Id: bgbl1-1955-20-2
1970-01-01 00:39:31 +00:00

795 B

Stellen dieser Station

  • § 12: Bestimmung der Steuerberechnung, wenn die Steuer nicht besonders berechnet wird
  • § 13: Pflicht der Beförderungsunternehmen des Bundes und der Länder, Nachweise zu erstatten und die Steuer einzuzahlen
  • § 14: Befugnis des Bundesministers der Finanzen, die Steuer auch von anderen Beförderungsunternehmen zu verlangen
  • § 15: Bestimmung der Steuererhebung im Personenverkehr durch Fahrausweise
  • § 16: Bestimmung der Steuererhebung im öffentlichen Güterverkehr durch Frachturkunden
  • § 17: Bestimmung der Steuererhebung im nichtöffentlichen Verkehr durch Anmeldung der beförderten Güter
  • § 18: Bestimmung der Steueraufsicht für Beförderungsunternehmen
  • § 19: Bestimmung, dass Verträge über Beförderungen keiner weiteren Abgabe unterliegen