Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 932 Inkrafttreten: 1956-12-22 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-12-21 BGBl-Id: bgbl1-1956-52-9
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- § 1 Abs. 1: Erweiterung der Definition von 'unmittelbar Geschädigter' für Erwerb nach dem 31. Dezember 1937
- § 1 Abs. 2: Beschränkung der Geltendmachung des Verlusts des Kaufpreises für Erwerber ohne Wohnsitz am 31. Dezember 1937
- § 3 Abs. 7: Bestimmung zur Schadensberechnung für Umsiedler
- § 8 Abs. 1 Nr. 2: Analoge Anwendung für Umsiedler, die den Wert des erworbenen Wirtschaftsguts erhöht haben
- § 11 Abs. 2 Nr. 2: Definition von Umsiedlern
- § 12 Abs. 6: Bestimmung zur Schadensberechnung für Umsiedler
- § 39 bis 47: Anwendung bei der Vermögensabgabe für juristische Personen
- § 236 Abs. 2: Erweiterung der Antragsfrist für Schadensfeststellung
- § 13 Abs. 1: Definition von Kriegssachschäden angepasst
- § 13 Abs. 4: Definition des Schadenshöchstbetrags angepasst
- § 15 Abs. 2 Nr. 3: Definition von Sparerschäden angepasst
- § 15 Abs. 3: Definition von Sparerschäden angepasst
- § 229: Definition des unmittelbar Geschädigten angepasst
- § 249 Abs. 1 Nr. 1: Berücksichtigung des nach der Entziehung erworbene, außerhalb des Geltungsbereichs belegten Vermögens angepasst
- § 287 Abs. 2 zweiter Halbsatz: Anwendung der Vorschrift in bestimmten Fällen angepasst
- § 230: Aufenthaltsvoraussetzungen für die Geltendmachung von Vertreibungsschäden und Ostschäden angepasst
- § 250 Abs. 2: Berechnung des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung angepasst
- § 245: Berechnung des Schadensbetrags angepasst
- § 249 a: Berechnung des Altsparerzuschlags angepasst