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LawGit Spiegel 3bb86bb504 BGBl. 1956 I S. 932 · Verordnung · Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 932
Inkrafttreten: 1956-12-22
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1956-12-21

BGBl-Id: bgbl1-1956-52-9
1970-01-01 00:48:31 +00:00

1.5 KiB

Stellen dieser Station

  • § 1 Abs. 1: Erweiterung der Definition von 'unmittelbar Geschädigter' für Erwerb nach dem 31. Dezember 1937
  • § 1 Abs. 2: Beschränkung der Geltendmachung des Verlusts des Kaufpreises für Erwerber ohne Wohnsitz am 31. Dezember 1937
  • § 3 Abs. 7: Bestimmung zur Schadensberechnung für Umsiedler
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2: Analoge Anwendung für Umsiedler, die den Wert des erworbenen Wirtschaftsguts erhöht haben
  • § 11 Abs. 2 Nr. 2: Definition von Umsiedlern
  • § 12 Abs. 6: Bestimmung zur Schadensberechnung für Umsiedler
  • § 39 bis 47: Anwendung bei der Vermögensabgabe für juristische Personen
  • § 236 Abs. 2: Erweiterung der Antragsfrist für Schadensfeststellung
  • § 13 Abs. 1: Definition von Kriegssachschäden angepasst
  • § 13 Abs. 4: Definition des Schadenshöchstbetrags angepasst
  • § 15 Abs. 2 Nr. 3: Definition von Sparerschäden angepasst
  • § 15 Abs. 3: Definition von Sparerschäden angepasst
  • § 229: Definition des unmittelbar Geschädigten angepasst
  • § 249 Abs. 1 Nr. 1: Berücksichtigung des nach der Entziehung erworbene, außerhalb des Geltungsbereichs belegten Vermögens angepasst
  • § 287 Abs. 2 zweiter Halbsatz: Anwendung der Vorschrift in bestimmten Fällen angepasst
  • § 230: Aufenthaltsvoraussetzungen für die Geltendmachung von Vertreibungsschäden und Ostschäden angepasst
  • § 250 Abs. 2: Berechnung des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung angepasst
  • § 245: Berechnung des Schadensbetrags angepasst
  • § 249 a: Berechnung des Altsparerzuschlags angepasst