Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2154 Inkrafttreten: 2021-07-02 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-07-02 BGBl-Id: bgbl1-2021-38-1
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DRIG — 2021-07-02
- Titel: Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2154
- Inkrafttreten: 2021-07-02
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/38#page=2
- Kurz: Das Gesetz modernisiert das notarielle Berufsrecht und ändert verschiedene andere Vorschriften, darunter Gesetze und Verordnungen für Notare, Richter, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Betroffene Stellen
- Überschrift: Abkürzung (DRiG) angefügt
- Inhaltsübersicht: Neue Inhaltsübersicht vorangestellt, Untergliederungen und Paragraphenüberschriften angepasst
- § 5a Abs. 2 Satz 3: Einfügung von 'die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur'
- § 5a Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.'
- § 5b Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt, der die Möglichkeit der Teilzeitausbildung bei bestimmten Gründen regelt
- § 5b Abs. 7: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 7
- § 5d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1' durch 'inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1'
- § 5d Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Der Bundesminister' durch 'Das Bundesministerium'
- § 5d Abs. 3 Satz 1: Einfügung von 'bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen'
- § 5d Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Sie' durch 'Die schriftlichen Leistungen'
- § 5d Abs. 6: Einfügung von 'Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.'
- § 47 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesminister' durch 'Bundesministerium' und 'Bundesministern' durch 'Bundesministerien'
- § 105, § 106, § 110, § 111: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 122 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Der Bundesminister' durch 'Das Bundesministerium'
- § 122 Abs. 5: Streichung von 'und § 110 Satz 1', Ersetzung von 'der Bundesminister' durch 'das Bundesministerium' und 'zuständigen Bundesminister' durch 'zuständigen Bundesministerium'
- § 123 Satz 1: Streichung von 'vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)'
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.