Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 950 Inkrafttreten: 1958-12-24 (Im übrigen); 1959-12-21 (Artikel 1 Nr. 5 (mit Ausnahme des durch dieses Gesetz neu eingefügten § 4 b Nr. 1 und 2 und des neu eingefügten § 4 d des Lebensmittelgesetzes), 8 und 9); 1960-12-21 (Soweit Lebensmittel bis zum Ablauf eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, findet der durch dieses Gesetz neu eingefügte § 4 e des Lebensmittelgesetzes erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Verkündung dieses Gesetzes Anwendung.) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1958-12-23 BGBl-Id: bgbl1-1958-46-2
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- § 1 Abs. 1: Hinter 'gegessen' wird ein Komma und das Wort 'gekaut' eingefügt.
- § 2: Die Nummer 6 wird gestrichen.
- § 3 Nr. 1 Buchstabe a: Neue Fassung für die Beschreibung von Lebensmitteln, die die menschliche Gesundheit schädigen können.
- § 3 Nr. 2 Buchstabe a: Das Komma hinter '4' und die Zahl '6' werden gestrichen.
- Hinter § 4: Einfügung der neuen Paragraphen § 4a, § 4b, § 4c, § 4d und § 4e.
- Hinter § 5: Einfügung der neuen Paragraphen § 5a, § 5b, § 5c und § 5d.
- § 6 Abs. 1: Neue Fassung für die Befugnisse der Verwaltungsangehörigen und Sachverständigen.
- § 11 Abs. 1: Neue Fassung für die Strafvorschriften bei Verstößen gegen bestimmte Vorschriften.