Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1327 Inkrafttreten: 1953-09-18 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1953-09-17 BGBl-Id: bgbl1-1953-60-1
965 B
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DGK — 1953-09-17
- Titel: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1327
- Inkrafttreten: 1953-09-18 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/60#page=1
- Kurz: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank führt zahlreiche Anpassungen an der Struktur und den Aufgaben der Rentenbank durch, darunter Änderungen an der Verwaltung, den Kreditvorschriften und der Deckungsvorschriften. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung: 'Die für die Genossenschaften bestimmten Mittel für kurz- und mittelfristige Kredite sind über die Deutsche Genossenschaftskasse zu leiten.'
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.