Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1487
Inkrafttreten: 1984-01-01; erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bewertet worden sind (§ 7 a Abs. 3); bis 1984-12-31 (keine Anwendung auf die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden wurden)
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1983-12-23
BGBl-Id: bgbl1-1983-52-3