Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 162 Inkrafttreten: 1965-03-31; 1964-09-01 (Artikel 9); 1965-03-31 (Artikel 3 tritt außer Kraft) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-03-31 BGBl-Id: bgbl1-1965-11-4
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SCHBERG — 1965-03-31
- Titel: Drittes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 162
- Inkrafttreten: 1965-03-31; 1964-09-01 (Artikel 9); 1965-03-31 (Artikel 3 tritt außer Kraft)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/11#page=10
- Kurz: Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes, insbesondere bezüglich der Wehrpflicht, der Dauer des Grundwehrdienstes und der Genehmigung für längere Abwesenheit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.
Betroffene Stellen
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Schutzbereichbehörden als Wehrbezirksverwaltungen definiert und die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben auf Standortverwaltungen durch den Bundesminister der Verteidigung vorsieht.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.