Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1545 Inkrafttreten: 1971-09-15 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1971-09-14 BGBl-Id: bgbl1-1971-95-1
2.4 KiB
2.4 KiB
KGE — 1971-09-14
- Titel: Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1545
- Inkrafttreten: 1971-09-15
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/95#page=1
- Kurz: Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wird in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die die Regelungen zur Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener aktualisiert.
Betroffene Stellen
- § 39: Neue Regelungen für den Prüfungsausschuss, einschließlich seiner Zusammensetzung und Arbeitsweise
- § 40: Neue Regelungen für die Entscheidung über Darlehensanträge, einschließlich der Zuständigkeiten
- § 41: Neue Regelungen für die Vorgeprüfung von Darlehensanträgen durch den Prüfungsausschuss
- § 42: Neue Regelungen für die Entscheidung über Anträge durch Bescheid, einschließlich der Möglichkeit der Ablehnung wegen Mangels an Mitteln
- § 43: Neue Regelungen für die Beschwerde- und Einspruchsmöglichkeiten gegen Bescheide
- § 44: Errichtung der Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene
- § 45: Austattung der Stiftung mit 60 Millionen DM und Möglichkeit der Annahme von Zuwendungen
- § 46: Förderung von ehemaligen Kriegsgefangenen und ihren Hinterbliebenen durch Darlehen und Unterstützung
- § 46a: Möglichkeit der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene in Härtefällen
- § 47: Bestimmung der Organe der Stiftung, einschließlich Stiftungsrat und Stiftungsvorstand
- § 48: Regelungen für die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Stiftungsrats
- § 49: Regelungen für die Zusammensetzung und Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- § 50: Einrichtung eines Ausschusses für die Entscheidung über Anträge nach § 46 Abs. 2
- § 51: Einrichtung eines Widerspruchsausschusses für die Anfechtung von Entscheidungen
- § 52: Aufsicht der Stiftung durch den Bundesminister
- § 53: Bestimmung über das Vermögen bei Aufhebung der Stiftung
- § 54: Erlaubnis für die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen
- § 54a: Regelungen für Härtefälle bei der Gewährung von Leistungen
- § 55: Bestimmung der Kostenübernahme durch den Bund
- § 56: Geltung des Gesetzes im Land Berlin
- § 57: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.