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LawGit Spiegel 9dd9fe9047 BGBl. 1971 I S. 1545 · Neubekanntmachung · Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1545
Inkrafttreten: 1971-09-15
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1971-09-14

BGBl-Id: bgbl1-1971-95-1
1971-09-14 12:00:00 +00:00

2.4 KiB

KGE — 1971-09-14

  • Titel: Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1545
  • Inkrafttreten: 1971-09-15
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/95#page=1
  • Kurz: Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wird in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die die Regelungen zur Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener aktualisiert.

Betroffene Stellen

  • § 39: Neue Regelungen für den Prüfungsausschuss, einschließlich seiner Zusammensetzung und Arbeitsweise
  • § 40: Neue Regelungen für die Entscheidung über Darlehensanträge, einschließlich der Zuständigkeiten
  • § 41: Neue Regelungen für die Vorgeprüfung von Darlehensanträgen durch den Prüfungsausschuss
  • § 42: Neue Regelungen für die Entscheidung über Anträge durch Bescheid, einschließlich der Möglichkeit der Ablehnung wegen Mangels an Mitteln
  • § 43: Neue Regelungen für die Beschwerde- und Einspruchsmöglichkeiten gegen Bescheide
  • § 44: Errichtung der Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene
  • § 45: Austattung der Stiftung mit 60 Millionen DM und Möglichkeit der Annahme von Zuwendungen
  • § 46: Förderung von ehemaligen Kriegsgefangenen und ihren Hinterbliebenen durch Darlehen und Unterstützung
  • § 46a: Möglichkeit der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene in Härtefällen
  • § 47: Bestimmung der Organe der Stiftung, einschließlich Stiftungsrat und Stiftungsvorstand
  • § 48: Regelungen für die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Stiftungsrats
  • § 49: Regelungen für die Zusammensetzung und Aufgaben des Stiftungsvorstandes
  • § 50: Einrichtung eines Ausschusses für die Entscheidung über Anträge nach § 46 Abs. 2
  • § 51: Einrichtung eines Widerspruchsausschusses für die Anfechtung von Entscheidungen
  • § 52: Aufsicht der Stiftung durch den Bundesminister
  • § 53: Bestimmung über das Vermögen bei Aufhebung der Stiftung
  • § 54: Erlaubnis für die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen
  • § 54a: Regelungen für Härtefälle bei der Gewährung von Leistungen
  • § 55: Bestimmung der Kostenübernahme durch den Bund
  • § 56: Geltung des Gesetzes im Land Berlin
  • § 57: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.