Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 986 Inkrafttreten: 1969-11-01 (ganzes Gesetz, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen); 1969-12-31 (Artikel 1 Nr. 16); 1971-01-01 (§ 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1969-07-31 BGBl-Id: bgbl1-1969-68-2
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- § 27: Der bisherige § 27 wird gestrichen.
- § 50: Halbsatz 2 des § 50 wird neu gefasst: 'andere Bezeichnungen, in denen das Wort ,Kapitalanlage· oder ,Investment' oder ,Investor' oder ,Invest' allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommt, dürfen bis zu einer Änderung der Firma fortgeführt werden.'