Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281 Inkrafttreten: 1977-07-01 (ganzes Gesetz, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt); 1976-12-10 (§ 689 Abs. 3, § 703 b Abs. 2, § 703 c Abs. 1, 3, § 703 d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung, § 46 a Abs. 7 des Arbeitsgerichtsgesetzes) Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1976-12-09 BGBl-Id: bgbl1-1976-141-1
705 B
705 B
Stellen dieser Station
- § 96 Abs. 2: Die Verweisung '§ 276' wird durch '§ 281' ersetzt.
- § 99 Abs. 1: Die Verweisung '§ 280' wird durch '§ 256 Abs. 2' ersetzt.
- § 133 Nr. 2: Neuer Wortlaut: '2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, des § 568 a und des § 621 e Abs. 2 der Zivilprozeßordnung.'
- § 157 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Landesregierungen ermächtigt, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird.