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laws-git/a_g/§19.md
LawGit Spiegel b9823dc3ee A_G · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:a_g:766ef097cc120aae
2026-08-17 11:34:32 +00:00

370 B

§ 19 Übergangsvorschrift

(1) § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind.

(2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.