Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1889 Inkrafttreten: 1976-07-29 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1976-07-29 BGBl-Id: bgbl1-1976-88-1
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- Anhang II, Teil B, Überschrift: Neue Überschrift für den Teil B des Anhangs II
- Anhang II, Rn 1250 (1): Neue Fassung für die Vorschriften über Materialien für Gefäße
- Anhang II, Rn 1501, Schluss: Ergänzung der Vorschriften über die Anerkennung von Prüfergebnissen
- Anhang II, Rn 1503: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Fässern
- Anhang VIII: Einführung eines neuen Anhangs VIII mit Vorschriften für die Kennzeichnung von Behälterwagen
- Anhang IX: Neuer Anhang X mit Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern
- Randnummer 1900 (1): Neue Fassung für die Form und Größe der Gefahrzettel
- Randnummer 1901 (1): Neue Fassung für die Anbringung der Gefahrzettel
- Randnummer 1902: Neue Fassung für die Vorschriften über die Gefahrzettel
- Bildtafel der Gefahrzettel: Neue Darstellung des Gefahrzettels Nr. 4A
- Überschrift vor Rn 531: Neuer Titel für die Überschrift vor Rn 531
- Rn 531: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Behälterwagen und Tankcontainern für Brom
- Rn 532 (1) und (2): Neue Vorschriften für die Beförderung von bestimmten Stoffen in Wagen und Tankcontainern
- Rn 535 (1): Neue Vorschriften für die Verschluss- und Durchlässigkeitsanforderungen an Gefäße der Ziffer 51 und Behälterwagengefäße und Tankcontainer für Brom
- Rn 536: Neue Vorschriften für die Zulassung von Gefäßen der Rn 510 mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l
- Rn 625 (3): Streichung des zweiten Satzes und Ergänzung eines neuen Satzes am Ende
- Rn 700 bis 713: Neue Vorschriften für die Beförderung von organischen Peroxiden in der Klasse VII
- 8.3.1: Vorschriften für die Ausrüstung von Tanks für Flußsäure und Fluorwasserstoff
- 8.3.2: Vorschriften für die Ausrüstung von Tanks für stabilisiertes Schwefelsäureanhydrid
- 8.3.3: Vorschriften für die Ausrüstung von Tanks für Hypochloritlösungen und wässrige Lösungen von Wasserstoffperoxid
- 8.5.1: Vorschriften für die Prüfungen von Tanks für Fluorwasserstoff und andere Stoffe
- 8.5.2: Vorschriften für die wiederholte Druckprüfung von Tanks für stabilisiertes Schwefelsäureanhydrid
- 8.5.3: Vorschriften für die jährliche innere Untersuchung der Bleiauskleidung von Tanks für Brom
- 8.5.4: Vorschriften für die wiederholte Druckprüfung und innere Untersuchung von Tanks für Fluorwasserstoff und Flußsäure
- 8.6: Vorschriften für die Kennzeichnung von Tanks für Brom
- 8.7: Vorschriften für den Betrieb von Tanks für verschiedene gefährliche Stoffe
- Anlage C, Rn 2 (1): Ergänzung mit Anhang X für Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern
- Anlage C, Rn 4 Abs. 2: Einführung einer Fußnote zur Umrechnung der Druckangabe von kg/cm² in bar
- Anlage C, Rn 7: Neufassung der Definition von Behältern und Container
- Anlage C, Rn 13: Neue Randnummer zur Ausstattung von Behälterwagen mit Tafeln
- Anlage C, Rn 100 (2) f): Einführung von Antragspflicht für Zünd- und Brennsätze für militärische Verwendung
- Anlage C, Rn 131 Ziffer 18: Neufassung der Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße
- Anlage C, Rn 132 (3) Bemerkungen: Neufassung der Bemerkungen zu den Unterabsätzen 2 und 6
- Anlage C, Rn 133 Bemerkung: Neufassung der Bemerkung zur Verpackung von Gasen der Ziffern 12 und 13
- Anlage C, Rn 141 Bemerkung: Neufassung der Bemerkung zur Verpackung von Metallgefäßen
- Anlage C, Rn 148 (Klammer): Neufassung der Bemerkung zur Gefäßzeichen
- Anlage C, Rn 150 (2) Tabelle: Einführung von Anmerkungen für Fluorwasserstoff
- Anlage C, Rn 155 (2): Neufassung der Vorschriften für die Beförderung von Gasen der Ziffern 12 und 13
- Anlage C, Rn 156 (6) erster Satz: Neufassung der Erklärung in den Frachtbrief für Behälterwagen und Tankcontainer
- Anlage C, Rn 160 (2) Tabelle: Einführung und Streichung von Anmerkungen für Fluorwasserstoff und Vinylmethyläther
- Anlage C, Rn 161 (6) erster Satz und Absatz b): Erhöhung der Prüffrist von 6 auf 8 Jahre
- Anlage C, Rn 163 (3): Streichung der Vorschriften
- Anlage C, Rn 164 (1): Neufassung der Vorschriften für Aufschriften und Gefahrzettel an Behälterwagen und Tankcontainern
- Anlage C, Rn 164 (1 a): Neufassung der Vorschriften für spezielle Gefahrzettel an Behälterwagen und Tankcontainern
- Anlage C, Rn 164 (5): Neufassung der Vorschriften für spezielle Gefahrzettel an Behälterwagen und Tankcontainern
- Anlage C, Rn 166 (1): Neufassung der Vorschriften für die Anwendung der Technischen Regeln der Druckgasverordnung
- Anlage C, Rn 166 (2) Unterabsatz d): Einführung von Übergangsbestimmungen für Tankcontainer
- Anlage C, Rn 181 Ziffer 5: Neufassung der Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße
- Anlage C, Rn 183 (4): Neufassung der Vorschriften für die Beförderung von Natrium, Kalium und Legierungen in Behälterwagen und Tankcontainern
- Anlage C, Rn 186 (3): Neufassung der Vorschriften für die Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Anlage C, Rn 194 (3): Neufassung der Vorschriften für die Beförderung in Kleinbehältern (Kleincontainern)
- Anlage C, Rn 199: Neufassung der Übergangsbestimmungen für Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l
- Anlage C, Rn 201 Ziffer 14: Neufassung der Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße
- Anlage C, Rn 203 (3): Neufassung der Vorschriften für die Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Anlage C, Rn 209: Neufassung der Vorschriften für die Verpackung von Stoffen der Ziffern 7 bis 10 und 12
- Anlage C, Rn 220 (1) letzter Satz: Neufassung der Vorschriften für Aufschriften und Gefahrzettel an Behälterwagen und Tankcontainern
- § 704 (4): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Gefäße aus Aluminium, Edelstahl oder anderen geeigneten Stählen.
- § 704 (5): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Gefäße aus geeignetem Kunststoff.
- § 704 (6): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in im Vollbad verzinkte oder verzinnte Gefäße.
- § 704 (7): Neue Vorschriften für die Innenverpackungen bestimmter Stoffe.
- § 704 (8): Neue Vorschriften für die Innenverpackungen bestimmter Stoffe.
- § 704 (9): Neue Vorschriften für die Innenverpackungen bestimmter Stoffe.
- § 704 (10): Neue Vorschriften für das Höchstgewicht bestimmter Stoffe je Versandstück.
- § 704 (11): Neue Vorschriften für die Füllmenge bestimmter Stoffe in Gefäßen.
- § 704 (12): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rollreifenfässer.
- § 704 (13): Neue Vorschriften für die Beförderung bestimmter Stoffe in Behälterwagen und Tankcontainern.
- § 707 (1): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Gefäße aus geeignetem Kunststoff.
- § 707 (2): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Schutzbehälter mit Sonnenschutz.
- § 708 (1): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Flaschen oder Beutel.
- § 708 (2): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe, die bei 40°C bemerkbar Gas abspalten.
- § 709 (1): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe mit Entlüftungseinrichtung.
- § 709 (2): Neue Vorschriften für die Füllmenge bestimmter Stoffe in Gefäßen.
- § 710 (1): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Gefäße oder Säcke.
- § 710 (4): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Gefäße.
- § 711: Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe, die sich an den Vorschriften für die Gruppen A oder E orientieren.
- § 712: Neue Vorschriften für die Zusammenpackung bestimmter Stoffe.
- § 713 (1): Neue Vorschriften für die Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken.
- § 713 (2): Neue Vorschriften für die Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken.
- § 713 (3): Neue Vorschriften für die Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken.
- § 713 (4): Neue Vorschriften für die Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken.
- § 714 (neu): Neue Vorschriften für die Beförderung bestimmter Stoffe in bestimmten Monaten.
- § 715 (neu): Neue Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Stoffe.
- § 716 (1) (neu): Neue Vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe.
- § 717 (neu): Neue Vorschriften für die Beförderung bestimmter Stoffe in Behälterwagen.
- § 717 a) (neu): Neue Vorschriften für die Gefäße in Behälterwagen.
- § 718 (2) (neu): Neue Vorschriften für die Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken.
- § 719 (1) (neu): Neue Vorschriften für die Aufschriften und Gefahrzettel auf Wagen und Tankcontainern.
- § 719 (2) (neu): Neue Vorschriften für die Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken.
- § 720 (neu): Neue Vorschriften für die Zusammenverladung bestimmter Stoffe.
- § 722 (1) und (2) (neu): Neue Vorschriften für die Menge bestimmter Stoffe je Versandstück.
- § 1112: Neue Vorschriften für die Prüfvorschriften bestimmter Stoffe.
- § 1154 d) (5): Neue Vorschriften für die Klassifizierung bestimmter Stoffe als explosive Stoffe.
- § 1155 h) (7): Neue Vorschriften für die Klassifizierung bestimmter Stoffe als explosive Stoffe.
- § 1156 b) (6): Neue Vorschriften für die Klassifizierung bestimmter Stoffe als explosive Stoffe.
- § 1159: Neue Vorschriften für die Prüfung bestimmter Stoffe auf Detonations- oder Deflagrationsfähigkeit.
- 2.7.6: Vorschriften für Tanks einer Tankbatterie für verflüssigte Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können.
- 2.7.7: Vorschriften zur höchstzulässigen Füllung in kg je Liter gemäß Rn 150 (2), (3) und (4) und Rn 160 (3) und (6).
- 2.7.8: Vorschriften für den Füllungsgrad der Tanks mit Sicherheitsventilen für Gase der Ziffern 11 bis 13.
- 2.7.9: Verbot der Verwendung von Fett und Öl zum Abdichten von Fugen oder zum Schmieren der Verschlußeinrichtungen der Tanks für flüssige Luft, flüssigen Sauerstoff oder flüssige Gemische von Sauerstoff und Stickstoff (Ziffer 11).
- 3.1: Vorschriften zur Verwendung von entzündbaren flüssigen Stoffen in Tankcontainern.
- 3.2: Vorschriften zum Bau von Tanks für Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)].
- 3.3.1: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einer bauartgeprüften flammendurchschlagsicheren Armatur.
- 3.3.2: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für Acrolein, Chloropren und Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)].
- 3.3.3: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes.
- 3.3.4: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks mit einer Anschlußmöglichkeit für eine Gaspendelleitung.
- 3.7.1: Vorschriften zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck von mehr als 1,75 kg/cm² (absolut) bei 50°C.
- 3.7.2: Vorschriften zur Beförderung von Acetaldehyd (Ziffer 5) in Tanks aus Aluminium.
- 3.7.3: Vorschriften zur Beförderung von für die Krackung bestimmten Leichtdestillaten und anderen flüssigen Kohlenwasserstoffen.
- 3.7.4: Vorschriften zur Beförderung von Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)].
- 4.1: Vorschriften zur Verwendung von Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, selbstentzündlichen Stoffen und entzündbaren festen Stoffen in Tankcontainern.
- 4.2: Vorschriften zum Bau von Tanks für Siliciumchloroform (Rn 181 Ziffer 4) und für weißen oder gelben Phosphor (Rn 201 Ziffer 1).
- 4.3.1: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für die Stoffe der Rn 181 Ziffer 1 a).
- 4.3.2.1: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für weißen oder gelben Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) bezüglich der Erwärmungseinrichtung und der Offnungen.
- 4.3.2.2: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für weißen oder gelben Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) bezüglich der Meßeinrichtung und des zulässigen höchsten Wasserstands.
- 4.3.3: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für Schwefel [Rn 331 Ziffer 2 b)] und Naphthalin [Rn 331 Ziffer 11 c)].
- 4.7.1: Vorschriften zur Beförderung von Stoffen der Rn 181 Ziffer 1 a).
- 4.7.2: Vorschriften zur Beförderung von Siliciumchloroform (Rn 181 Ziffer 4).
- 4.7.3: Vorschriften zur Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor (Rn 201 Ziffer 1).
- 4.7.4: Vorschriften zur Beförderung von Schwefel (Rn 331 Ziffer 2).
- 4.7.5: Vorschriften zur Beförderung von Tanks, die Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) enthalten haben.
- 5.1: Vorschriften zur Verwendung von entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen und organischen Peroxiden in Tankcontainern.
- 5.2: Vorschriften zum Bau von Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1) sowie für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18).
- 5.3.1: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 70% Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1).
- 5.3.2: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60%, aber höchstens 70% Wasserstoffperoxid.
- 5.3.3: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18).
- 5.3.4: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) bezüglich des Sonnenschutzes.
- 5.7.1: Vorschriften zur Beförderung von Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1).
- 5.7.2: Vorschriften zur Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18).
- 6.1: Vorschriften zur Verwendung von giftigen und ansteckungsgefährlichen Stoffen in Tankcontainern.
- 6.2.1: Vorschriften zum Bau von Tanks für bestimmte giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe.
- 6.2.2: Vorschriften zum Bau von Tanks für übrige giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe.
- 6.3: Vorschriften zur Ausrüstung von Tanks für giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe.
- 6.7.1: Vorschriften zur Beförderung von Tanks für bestimmte giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe.
- 6.7.2: Vorschriften zur Beförderung von Tanks für wässrige Lösungen von Äthylenimin (Rn 401 Ziffer 3) und für Stoffe der Rn 401 Ziffer 14.
- 8.1: Vorschriften zur Verwendung von ätzenden Stoffen in Tankcontainern.
- 8.2.1: Vorschriften zum Bau von Tanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Brom (Ziffer 14).
- 8.2.2: Vorschriften zum Bau von Tanks für bestimmte ätzende Stoffe.
- 8.2.3: Vorschriften zum Bau von Tanks für übrige ätzende Stoffe.
- 8.2.4: Vorschriften zum Bau von Tanks für wässrige Lösungen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41).
- 1.7.3.4: Neue Vorschriften für den Füllungsgrad von Tanks für giftige Stoffe und hochkonzentrierte Säuren und Laugen
- 1.7.3.5: Erklärung der Formel für den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit
- 1.7.3.6: Ausnahmen für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung auf über 50°C gehalten wird
- 1.7.4: Vorschriften für den Füllungsgrad von Tanks für flüssige Stoffe ohne Trennwände
- 1.7.5: Vorschriften für die Verschließung und Dichtigkeit der Tanks
- 1.7.6: Vorschriften für die Schließfolge der Absperreinrichtungen
- 1.7.7: Vorschriften für die Reinlichkeit der Tanks während der Beförderung
- 1.7.8: Vorschriften für die Verschließung und Dichtigkeit von leeren Tanks
- 1.8.1: Ubergangsregelung für Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen unter 1000 l
- 1.8.2: Ubergangsregelung für Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von 1000 l und mehr
- 1.8.3: Ubergangsregelung für Tankcontainer, die der Druckgasverordnung oder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten entsprechen
- 2.1: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
- 2.2.1: Vorschriften für den Bau von Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 10 und 14
- 2.2.2: Vorschriften für den Bau von Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13
- 2.3.1: Vorschriften für die Ausrüstung der Auslaufrohre der Tanks
- 2.3.2: Vorschriften für die Offnungen der Tanks für verflüssigte Gase
- 2.3.3.1: Vorschriften für die Sicherheitsventile von Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 10 und 14
- 2.3.3.2: Vorschriften für die Sicherheitsventile von Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13
- 2.3.3.3: Vorschriften für die Öffnung der Sicherheitsventile von Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13
- 2.3.4: Vorschriften für die Absperreinrichtungen der Tanks
- 2.3.5.1: Vorschriften für die wärmeisolierende Schutzeinrichtung von Tanks für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8
- 2.3.5.2: Vorschriften für die wärmeisolierende Schutzeinrichtung von Tanks für Butadien, Athylenoxid und Monochlortrifluoräthylen
- 2.3.5.3: Vorschriften für die wärmeisolierende Schutzeinrichtung von Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13
- 2.3.5.4: Vorschriften für die wärmeisolierende Schutzeinrichtung von Tanks für flüssige Luft, flüssigen Sauerstoff oder flüssige Gemische von Sauerstoff und Stickstoff
- 2.3.6.1: Vorschriften für die Sicherheitsventile von Tanks einer Tankbatterie
- 2.3.6.2: Vorschriften für die Einrichtung zum Füllen und Entleeren von Tanks einer Tankbatterie
- 2.3.6.3: Vorschriften für die Verschließung von Tanks einer Tankbatterie für verdichtete Gase
- 2.3.6.4: Vorschriften für die Füllung und Trennung von Tanks einer Tankbatterie für verflüssigte Gase
- 2.5.1: Vorschriften für die Prüfung der Werkstoffe der Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13
- 2.5.2.1: Vorschriften für die Prüfung von Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 3
- 2.5.2.2: Vorschriften für die Prüfung von Tanks für Gase der Ziffern 4 bis 8
- 2.5.2.3: Vorschriften für die Prüfung von Tanks für Gase der Ziffern 9 und 10
- 2.5.2.4: Vorschriften für die Prüfung von Tanks für unter Druck gelöstes Ammoniak
- 2.5.2.5: Vorschriften für die Prüfung von Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13
- 2.5.3: Vorschriften für die erste Wasserdruckprüfung vor dem Anbringen von Wärmeisolierungen
- 2.5.4: Vorschriften für die Bestimmung des Rauminhalts von Tanks für Gase der Ziffern 4 bis 8 und 14
- 2.5.5: Vorschriften für die Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte
- 2.5.6.1: Vorschriften für die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen an Tanks für bestimmte Gase
- 2.5.6.2: Vorschriften für die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen an Tanks für Gase der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile
- 2.5.6.3: Vorschriften für die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen an Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13
- 2.5.7: Vorschriften für die Wasserdruckprüfung an Tanks mit Vakuum-Isolierung
- 2.5.8: Vorschriften für das Zuschweißen von Dffnungen an Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13
- 2.6.1.1: Vorschriften für die Kennzeichnung von Tanks für einen einzigen bestimmten Stoff
- 2.6.1.2: Vorschriften für die Kennzeichnung von Tanks für wechselweise Verwendung
- 2.6.1.3: Vorschriften für die Kennzeichnung von Tanks für Gase der Ziffer 11 mit Sicherheitsventilen und Gase der Ziffern 12 und 13
- 2.6.1.4: Vorschriften für die Kennzeichnung von Tanks mit Wärmeisolierung
- 2.6.2: Vorschriften für die Kennzeichnung von Tankbatterien
- 2.7.1: Vorschriften für die wechselweise Beförderung von verflüssigten Gases in Tanks
- 2.7.2: Vorschriften für die Entleerung und Entspannung von Tanks vor der Füllung mit einem anderen Gas
- 2.7.3: Vorschriften für die wechselweise Verwendung von Tanks für verflüssigte Gase derselben Gruppe
- 2.7.4: Vorschriften für die wechselweise Verwendung von Tanks für Gase verschiedener Gruppen
- 2.7.5: Vorschriften für die Ubergabe von gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks zur Beförderung
- Rn 223 (1): Text in eckiger Klammer angepasst
- Rn 223 (2): Erster Satz neu formuliert
- Rn 301 Ziffer 6: Neue Formulierung für ungereinigte leere Gefäße
- Rn 302 (1): Neue Formulierung für Verschluss und Dichtigkeit von Gefäßen
- Rn 303 (10): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 305 (2): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 307 (2): Wort 'außerdem' eingefügt
- Rn 312 (3): Absatz 3 gestrichen
- Überschrift vor Rn 313: Neue Formulierung für Überschrift
- Rn 313: Neue Formulierung für Aufschriften und Gefahrzettel
- Rn 316 (3): Neue Formulierung für Beförderung von Stoffen der Ziffer 6
- Rn 333 (2) und (3): Neue Formulierung für Beförderung von Stoffen der Ziffer 1 und Schwefel
- Rn 339 (3): Neuer Absatz 3 für Beförderung von Phosphorpentasulfid und Phosphorsesquisulfid
- Rn 342 (3) und (4): Neue Formulierung für Beförderung von Naphthalin
- Überschrift vor Rn 351: Neue Formulierung für Überschrift
- Rn 351 (1): Neue Formulierung für Aufschriften und Gefahrzettel
- Rn 371 Ziffer 11: Neue Formulierung für ungereinigte leere Verpackungen
- Rn 373 (4): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 374 (2): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 375 (2): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 376 (9): Neue Formulierung für Beförderung von festen Stoffen und Lösungen
- Rn 387 (3): Letzer Satz gestrichen
- Überschrift vor Rn 388: Neue Formulierung für Überschrift
- Rn 388 (1) und (2): Neue Formulierung für Aufschriften und Gefahrzettel
- Rn 401 Ziffern 91 und 92: Neue Formulierung für ungereinigte leere Behälter
- Rn 404 (3): Neue Formulierung für Beförderung von Acrylnitril und Acetonitril
- Rn 405 (4): Neue Formulierung für Beförderung von wässrigen Lösungen von Äthylenimin
- Rn 406 (2): Neue Formulierung für Beförderung von Allylchlorid
- Rn 408 (3): Neue Formulierung für Beförderung von Acetoncyanhydrin und Anilin
- Rn 409 (6): Neue Formulierung für Beförderung von Epichlorhydrin und Äthylenchlorhydrin
- Rn 410 (3): Neue Formulierung für Beförderung von Allylalkohol, Dimethylsulfat und Phenol
- Rn 411 (2): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 412 (10): Neue Formulierung für Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 21
- Rn 413 (2): Neue Formulierung für Beförderung von Kresolen und Xylenolen
- Rn 414 (3): Neuer Absatz 3 für Beförderung in Tankcontainern
- Rn 415 (3): Neue Formulierung für Beförderung von Stoffen der Ziffer 31 b)
- Rn 423 (4): Neue Formulierung für Beförderung von Stoffen der Ziffer 61 e) und f)
- Rn 427 (2): Neue Formulierung für Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 81
- Rn 428 (2): Neue Formulierung für Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 82
- Rn 429 (2): Neue Formulierung für Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 83
- Rn 438 (1): Teile des Absatzes gestrichen
- Rn 438 (3): Neue Formulierung für Gefäße für Stoffe der Ziffer 14 und wässrige Lösungen von Äthylenimin
- Rn 439 (4): Absatz 4 gestrichen
- Überschrift vor Rn 440: Neue Formulierung für Überschrift
- Rn 440 (1): Teile des Absatzes gestrichen und neuer Unterabsatz hinzugefügt
- Rn 443 (2) und (3): Neue Formulierung für Verpackungen der Ziffern 91 und 92
- Rn 452 (7) c) ii): Neue Formulierung für Genehmigung von Bauartmustern
- Fußnote zu Rn 452 (7) c) ii): Fußnote gestrichen
- Rn 501 Ziffer 51: Neue Formulierung für ungereinigte leere Behälter
- Rn 503 (6): Neue Formulierung für Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 a) bis d) und 2 bis 5
- Rn 505 (3): Neue Formulierung für Beförderung von Stoffen der Ziffern 6 und 7
- Rn 506 (3): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 507 (2): Neue Formulierung für Beförderung von Stoffen der Ziffer 11 a)
- Rn 508 (2): Neue Formulierung für Beförderung von Antimontrichlorid
- Rn 509 (2): Neue Formulierung für Beförderung von Bisulfaten und Antimonpentafluorid
- Rn 510 (2) b): Zahl von 1250 auf 450 geändert
- Rn 510 (5): Neue Formulierung für Beförderung von Brom
- Rn 511 (3): Neue Formulierung für Beförderung von Stoffen der Ziffer 21 b), c) und e)
- Rn 512 (2): Neue Formulierung für Beförderung von Acetylchlorid und Benzoylchlorid
- Rn 513 (3): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 514 (4): Neuer Absatz 4 für Beförderung von Stoffen der Ziffer 31
- Rn 515 (2): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 517 (2): Zahl von f auf d geändert
- Rn 517 (3): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 518 (2): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 519 (3): Neuer Absatz 3 für Beförderung in Tankcontainern
- Rn 520 (3): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen und Tankcontainern
- Rn 521 (4): Neue Formulierung für Beförderung in Behälterwagen, Topfwagen und Tankcontainern
- Rn 530 (3): Absatz 3 gestrichen, erster Satz des verbleibenden Absatzes neu formuliert