Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 241 Inkrafttreten: 1963-05-09 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-05-09 BGBl-Id: bgbl1-1963-23-1
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- § 1505: Streichung des § 1505
- § 1507: Streichung des § 1507
- § 1509: Streichung des § 1509
- § 1508: Neufassung des § 1508 zur Verteilung des Überschusses der Sterbegelder
- § 1509 a: Neufassung des § 1509 a zur Rückzahlung von Leistungen, die nicht Folge eines Arbeitsunfalls sind
- § 1510: Neufassung des § 1510 zur Beauftragung von Krankenkassen mit Leistungen der Unfallversicherung
- § 1513: Neufassung des § 1513 zur Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Festlegung von Pauschbeträgen
- § 1546 Abs. 1: Neufassung des § 1546 Abs. 1 zur Anmeldung von Unfallansprüchen
- § 1547: Streichung des § 1547
- § 1548: Neufassung des § 1548 zur Anmeldung von Ansprüchen auf Entschädigung für Hinterbliebene
- § 1552 Abs. 3: Einfügung des Abs. 3 zur Mitunterzeichnung der Unfallanzeige durch den Betriebsrat (Personalrat)
- § 541 Abs. 2: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 551 Abs. 2: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 555: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 556 Abs. 2: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 557 Abs. 1 Nr. 2: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 558 Abs. 3: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 560: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 561: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 562: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
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- § 566: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
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- § 568: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 569: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 573 Abs. 3: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 574: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 576 Abs. 1 Satz 2: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 579: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 580: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 581: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 582: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 583 Abs. 6 Satz 2: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 585: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 586: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 587: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
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- § 590: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 591: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 593: Vorschriften gelten nur für die Gewährung von Überbrückungshilfe
- § 594: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 595 Abs. 1: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 596: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 597: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 598: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 599: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 600 Abs. 3: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 601: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 602: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 604: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
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- § 789: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
- § 1504: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten, wenn der Unfall nicht früher als 45 Tage vor Inkrafttreten eingetreten ist
- § 708 Abs. 2 Satz 1: Vorschriften gelten nicht, wenn die Unfallverhütungsvorschriften vor Inkrafttreten erlassen worden sind
- § 781 Abs. 1: Erste Festsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1965