Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1537 Inkrafttreten: 1972-08-24 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1972-08-29 BGBl-Id: bgbl1-1972-91-1
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- § 301 b: Einführung von Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen
- § 323 Abs. 8: Erweiterung um die Nummer 4 für die Gewährung von Leistungen nach § 301 b