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LawGit Spiegel 528f64b6d9 BGBl. 1970 I S. 127 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 127
Inkrafttreten: 1970-02-05
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1970-02-04

BGBl-Id: bgbl1-1970-9-2
1970-02-04 12:00:00 +00:00

3.7 KiB

Stellen dieser Station

  • § 13: Neue Vorschriften zur Kündigung der Verwaltung von Sondervermögen durch die Kapitalanlagegesellschaft
  • § 14: Neue Vorschriften zur Übertragung des Verfügungsrechts über das Sondervermögen auf die Depotbank
  • § 15: Neue Vorschriften zur Festlegung und Genehmigung der Vertragsbedingungen
  • § 16: Neue Vorschriften zur Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen
  • § 17: Neue Vorschriften zur Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Teil des Eigenkapitals in Guthaben oder Wertpapieren zu halten
  • § 18: Neue Vorschriften zur Form und Unterzeichnung der Anteilscheine
  • § 19: Neue Vorschriften zur Ausstellung und Inhalt des Verkaufsprospekts
  • § 20: Neue Vorschriften zur Haftung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Verkaufsprospekt
  • § 21: Neue Vorschriften zur Berechnung und Bekanntgabe des Ausgabepreises und Rücknahmepreises
  • § 22: Neue Vorschriften zur Verwendung von Zahlungen bei mehrjähriger Abnahme von Anteilen
  • § 23: Neue Vorschriften zum Widerrufsrecht bei mündlichen Verhandlungen
  • § 24: Neue Vorschriften zur Sammelverwahrung und Kraftloserklärung von Anteilscheinen
  • § 25: Neue Vorschriften für den Rechenschaftsbericht und dessen Inhalt
  • § 26: Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen
  • § 27: Vorschriften für erlaubte Anlagen in Grundstücks-Sondervermögen
  • § 28: Mindestanforderungen an die Anzahl und den Wert der Grundstücke in Grundstücks-Sondervermögen
  • § 29: Begrenzungen für Grundstücks-Sondervermögen nach vier Jahren
  • § 30: Vorschriften für die Eigentumsform der Gegenstände in Grundstücks-Sondervermögen
  • § 31: Vorschriften für die Beauftragung einer Depotbank und die Verfügung über Grundstücke
  • § 32: Vorschriften für die Bestellung und Aufgaben des Sachverständigenausschusses
  • § 33: Vorschriften für die Vertragsbedingungen bezüglich der Erträge und Instandsetzungen
  • § 34: Vorschriften für die Vermögensaufstellungen und Anzeigen
  • § 35: Vorschriften für die Haltung von flüssigen Mitteln und Wertpapieren
  • § 36: Vorschriften für die Rücknahme von Anteilscheinen
  • § 37: Vorschriften für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken
  • § 38: Bestimmungen zur Steuerbefreiung des Wertpapier-Sondervermögens
  • § 39: Bestimmungen zur Steuerpflichtigkeit von Ausschüttungen und Einkünften des Wertpapier-Sondervermögens
  • § 40: Bestimmungen zur Steuerfreiheit von Ausschüttungen des Wertpapier-Sondervermögens
  • § 41: Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft bei der Bekanntmachung von Ausschüttungen
  • § 42: Anwendung der Vorschriften des § 40 und § 41 auf Einkünfte des Wertpapier-Sondervermögens
  • § 43: Zeitpunkte der Anwendung der neuen Vorschriften
  • § 44: Anwendung des § 38 auf das Grundstücks-Sondervermögen
  • § 45: Bestimmungen zur Steuerpflichtigkeit von Ausschüttungen und Einkünften des Grundstücks-Sondervermögens
  • § 46: Bestimmungen zur Steuerfreiheit von Ausschüttungen des Grundstücks-Sondervermögens
  • § 47: Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft bei der Bekanntmachung von Ausschüttungen des Grundstücks-Sondervermögens
  • § 48: Anwendung der Vorschriften des § 40, § 41, § 47 auf Einkünfte des Grundstücks-Sondervermögens
  • § 49: Anwendung der Vorschriften des § 38 bis § 42 auf Guthaben und Wertpapiere
  • § 50: Zeitpunkte der Anwendung der neuen Vorschriften für das Grundstücks-Sondervermögen
  • § 51: Übergangsbestimmungen für bestehende Kapitalanlagegesellschaften
  • § 52: Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Übergangsbestimmungen
  • § 53: Bestimmungen zur Führung der Bezeichnung 'Kapitalanlagegesellschaft' oder 'Investmentgesellschaft'
  • § 54: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
  • § 55: Bestimmungen zum Inkrafttreten des Gesetzes