Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 274 Inkrafttreten: 1961-03-24 (Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen); 1961-07-01 (Rest des Gesetzes) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-03-29 BGBl-Id: bgbl1-1961-19-2
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Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 5: Neue Fassung für die Gebühr bei Anmeldung und Rücknahme der Anmeldung
- § 3 a: Neue Fassung für Staatsgeheimnisse und Offenlegung
- § 4 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 4 Abs. 2: Neue Fassung für die Befugnis des Bundesministers der Justiz
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung für die Entscheidung über Löschungsanträge
- § 4 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 über die Ausschließung und Ablehnung
- § 4 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen
- § 9 Abs. 3: Neue Fassung für die Kosten des Verfahrens
- § 10: Neue Fassung für die Beschwerdeverfahren
- § 11 a: Einfügung einer neuen Vorschrift über Zwangslizenzen
- § 12 Abs. 1: Einfügung von Worten über Zustellungen
- § 12 Abs. 2: Ersetzung von Worten in der Vorschrift
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung für die Verlängerung der Schutzdauer
- § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3: Neue Fassung für die Hinausschiebung der Verlängerung
- § 19 Abs. 5: Ersetzung von Worten in der Gebührvorschrift
- § 20 Satz 1: Einfügung von Worten über das Patentgericht
- § 21: Neue Fassung für die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts