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LawGit Spiegel 19a985bdf7 BGBl. 1961 I S. 274 · Änderung · Sechstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 274
Inkrafttreten: 1961-03-24 (Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen); 1961-07-01 (Rest des Gesetzes)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-03-29

BGBl-Id: bgbl1-1961-19-2
1970-01-01 01:14:30 +00:00

1.1 KiB

Stellen dieser Station

  • § 2 Abs. 5: Neue Fassung für die Gebühr bei Anmeldung und Rücknahme der Anmeldung
  • § 3 a: Neue Fassung für Staatsgeheimnisse und Offenlegung
  • § 4 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
  • § 4 Abs. 2: Neue Fassung für die Befugnis des Bundesministers der Justiz
  • § 4 Abs. 3: Neue Fassung für die Entscheidung über Löschungsanträge
  • § 4 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 über die Ausschließung und Ablehnung
  • § 4 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen
  • § 9 Abs. 3: Neue Fassung für die Kosten des Verfahrens
  • § 10: Neue Fassung für die Beschwerdeverfahren
  • § 11 a: Einfügung einer neuen Vorschrift über Zwangslizenzen
  • § 12 Abs. 1: Einfügung von Worten über Zustellungen
  • § 12 Abs. 2: Ersetzung von Worten in der Vorschrift
  • § 14 Abs. 1: Neue Fassung für die Verlängerung der Schutzdauer
  • § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3: Neue Fassung für die Hinausschiebung der Verlängerung
  • § 19 Abs. 5: Ersetzung von Worten in der Gebührvorschrift
  • § 20 Satz 1: Einfügung von Worten über das Patentgericht
  • § 21: Neue Fassung für die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts