Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1426 Inkrafttreten: 1972-01-01 (Artikel 1, Artikel 2 (ohne Abs. 2 und 3), Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5); 1974-01-01 (Abs. 2 und 3 des Artikels 2); 1971-09-03 (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5, soweit Aufgaben nach der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder wahrzunehmen sind); 1971-09-03 (Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1971-09-02 BGBl-Id: bgbl1-1971-88-2
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Verlauf
- 1971-09-02 · BGBl. 1971 I S. 1426 — Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz - FAnpG -)