Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1765 Inkrafttreten: 1972-06-16; 1972-10-01 (§ 1 Nr. 2 und 6) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1972-09-19 BGBl-Id: bgbl1-1972-102-1
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Stellen dieser Station
- § 7 Abs. 3: Einfügung eines Satzes zur Verlängerung der Fristen bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge
- § 13 Abs. 3: Neufassung der Prüfungsnoten
- § 28: Streichung von 'und sechs Monate' in Abs. 1, Ersetzung von 'einem Jahr' durch 'sechs Monaten' in Abs. 2, Einfügung von Abs. 3 zur Anrechnung der Ausbildung
- § 31 Abs. 1 und 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes
- § 40 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'dürfen' durch 'darf' und Streichung von 'und sechs Monate'
- § 41: Streichung des § 41