Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 114 Inkrafttreten: 1995-02-10 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1995-02-10 BGBl-Id: bgbl1-1995-6-1
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- § 24: Neufassung des § 24 mit vier Absätzen, die die Vorgaben für die Grundakten festlegen.
- § 24a: Neufassung des § 24a, der Vorschriften für die Aufbewahrung von Urkunden und Abschriften bei den Grundakten enthält.
- § 25: Neufassung des § 25 mit sieben Absätzen, die den Zuständigkeitswechsel bei der Führung von Grundbuchblättern regeln.
- § 26: Neufassung des § 26 mit sieben Absätzen, die die Vorgaben für die Abgabe von Grundbuchbänden bei Bezirksänderungen festlegen.
- § 27: Neufassung des § 27, der die Anwendung von § 25 und § 26 bei Übergängen innerhalb des gleichen Grundbuchamts regelt.
- § 27a: Neufassung des § 27a, der Vorschriften für den Übergang von Grundbuchblättern bei der Führung in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen enthält.
- § 28: Neufassung des § 28, der die Vorgaben für die Umschreibung von Grundbuchblättern festlegt.
- § 29: Neufassung des § 29, der die Vorbereitungsschritte vor der Umschreibung von Grundbuchblättern regelt.
- § 30: Neufassung des § 30, der die Bestimmungen für das neue Grundbuchblatt nach Umschreibung enthält.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Durchführung der Umschreibung im einzelnen regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Vorgaben für die Weiterführung der Grundakten nach Umschreibung festlegt.
- § 33: Neufassung des § 33, der die Neufassung von Bestandsverzeichnissen oder einzelnen Abteilungen von Grundbuchblättern regelt.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Vorgaben für die Schließung von Grundbuchblättern festlegt.
- § 35: Neufassung des § 35, der die Vorgaben für die Schließung von Grundbuchblättern, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt, festlegt.
- § 36: Neufassung des § 36, der die Vorgaben für die Schließung von Grundbuchblättern durch Durchkreuzung und Schließungsvermerk festlegt.
- § 37: Neufassung des § 37, der die Vorgaben für die Wiederverwendung von geschlossenen Grundbuchblättern festlegt.