Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 2378 Inkrafttreten: 1993-12-31 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1993-12-30 BGBl-Id: bgbl1-1993-73-4
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Stellen dieser Station
- § 1: Bestimmung der zuständigen Behörden für die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
- § 2: Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes als selbständige Bundesoberbehörde
- § 3: Bestimmung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
- § 4 Abs. 1: Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde kann auch die Stelle sein, der die Landesregierung oder das Bundesministerium für Verkehr Aufgaben der Eisenbahnaufsicht übertragen hat.
- § 4 Abs. 7: Im übrigen ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes sowie für nicht-bundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland betreffend den Verkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt.