Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2180 Inkrafttreten: 1994-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1994-08-25 BGBl-Id: bgbl1-1994-56-3
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Stellen dieser Station
- § 9 Abs. 2: Neue Regelung zur Leistung der Ausgleichszahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen bei Ausübung des Besetzungsrechts
- § 9 Abs. 3: Neue Regelung zur Freistellung von der Ausgleichszahlung für Dauer von drei Jahren bei Einstellung in den öffentlichen Dienst oder Versetzung an den Dienstort
- § 9 Abs. 4: Neue Regelung zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse sechs Monate vor Beginn der Leistungspflicht in den Fällen der Absätze 2 und 3
- § 10: Neue Regelung zur Zweckbestimmung der eingezogenen Ausgleichszahlungen
- § 11: Neue Regelung zur Zuständigkeit der Stelle
- § 12: Neue Regelung zur Geltung des Gesetzes im Saarland
- § 13: Neue Sonderregelung für das Land Bremen
- § 14: Neue Überleitungsvorschrift für Leistungsbescheide ab 1. Januar 1986
- § 15: Neue Berlin-Klausel (gegenstandslos)
- § 16: Neue Regelung zur Anwendbarkeit landesrechtlicher Vorschriften