Files
laws-git/wisig/FASSUNG.md
LawGit Spiegel 0a5b909687 BGBl. 1968 I S. 1069 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)
Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 1069
Inkrafttreten: 1965-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1968-10-11

BGBl-Id: bgbl1-1968-70-1
1970-01-01 02:00:23 +00:00

1.8 KiB

WISIG — 1968-10-11

  • Titel: Neufassung des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 1069
  • Inkrafttreten: 1965-07-01
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/70#page=1
  • Kurz: Die Neufassung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes regelt Maßnahmen zur Sicherstellung von Leistungen in der gewerblichen Wirtschaft und im Geld- und Kapitalverkehr, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte.

Betroffene Stellen

  • § 14 Abs. 4: Neue Vorschrift zur Verweigerung der Auskunft, wenn die Beantwortung strafgerichtliche Verfolgung oder ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  • § 14 Abs. 5: Neue Vorschrift, dass Kenntnisse und Unterlagen nicht für Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren verwendet werden dürfen.
  • § 15: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Enteignung durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes.
  • § 16: Neue Vorschriften zum Härteausgleich bei Vermögensnachteilen, die nicht nach § 15 abzugelten sind.
  • § 17: Neue Vorschriften zur Zustellung durch die Verwaltungsbehörde.
  • § 18: Neue Vorschriften zur Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen.
  • § 19: Neue Vorschriften zur Verletzung der Auskunftspflicht.
  • § 20: Neue Vorschriften zur Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
  • § 21: Neue Vorschriften zur zuständigen Verwaltungsbehörde.
  • § 22: Neue Vorschriften zur Änderung von Rechtsvorschriften.
  • § 23: Neue Vorschriften zur Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.