Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 1069 Inkrafttreten: 1965-07-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1968-10-11 BGBl-Id: bgbl1-1968-70-1
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WISIG — 1968-10-11
- Titel: Neufassung des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 1069
- Inkrafttreten: 1965-07-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/70#page=1
- Kurz: Die Neufassung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes regelt Maßnahmen zur Sicherstellung von Leistungen in der gewerblichen Wirtschaft und im Geld- und Kapitalverkehr, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte.
Betroffene Stellen
- § 14 Abs. 4: Neue Vorschrift zur Verweigerung der Auskunft, wenn die Beantwortung strafgerichtliche Verfolgung oder ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- § 14 Abs. 5: Neue Vorschrift, dass Kenntnisse und Unterlagen nicht für Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren verwendet werden dürfen.
- § 15: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Enteignung durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes.
- § 16: Neue Vorschriften zum Härteausgleich bei Vermögensnachteilen, die nicht nach § 15 abzugelten sind.
- § 17: Neue Vorschriften zur Zustellung durch die Verwaltungsbehörde.
- § 18: Neue Vorschriften zur Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen.
- § 19: Neue Vorschriften zur Verletzung der Auskunftspflicht.
- § 20: Neue Vorschriften zur Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
- § 21: Neue Vorschriften zur zuständigen Verwaltungsbehörde.
- § 22: Neue Vorschriften zur Änderung von Rechtsvorschriften.
- § 23: Neue Vorschriften zur Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.