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LawGit Spiegel e26f0c1c9a BGBl. 1972 I S. 306 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (1. ÄndVFO)
Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 306
Inkrafttreten: 1972-03-15
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1972-03-15

BGBl-Id: bgbl1-1972-20-2
1972-03-15 12:00:00 +00:00

3.7 KiB

Stellen dieser Station

  • § 2 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Verbindung von Seefunkstellen mit dem öffentlichen Fernsprechnetz regelt.
  • § 3 Abs. 4 Nr. 2: Der eingeklammerte Hinweis wird auf (§ 9 Abs. 2) geändert.
  • § 3 Abs. 4 Nr. 8: Neue Fassung, die die Verlegungsgebühren für öffentliche Sprechstellen regelt.
  • § 3 Abs. 4 Nr. 9: Neue Fassung, die die Aufhebung von öffentlichen Sprechstellen regelt.
  • § 3 Abs. 5 Nr. 2: Der eingeklammerte Hinweis wird auf (§ 9 Abs. 2) geändert.
  • § 3 Abs. 5 Nr. 4: Neue Fassung, die das Rechtsverhältnis des Inhabers zur Deutschen Bundespost regelt.
  • § 3 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe b: Neue Fassung, die die Mindesteinnahme für den Inhaber regelt.
  • § 5 Abs. 1: Neue Fassung, die Hauptanschlüsse und ihre Einrichtungen regelt.
  • § 5 Abs. 4: Neue Fassung, die Gemeinschaftsumschalter und Zweieranschlüsse regelt.
  • § 5 Abs. 5: Neue Fassung, die die Überlassung von Zweieranschlüssen regelt.
  • § 5 Abs. 7: Ersetzt die Worte 'Jede Gemeinschaftssprechstelle' durch 'Jeder Zweieranschluß'.
  • § 6 Abs. 9: Absatz 9 wird gestrichen.
  • § 6 Abs. 10 und 11: Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden zu Absatz 9 und 10.
  • § 7 Abs. 8: Absatz 8 wird gestrichen.
  • § 8 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung, die Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Datenposteigen regelt.
  • § 9: Neue Fassung, die Leitungen für besondere Zwecke, besonders kostspielige Leitungen und höherwertige Leitungen regelt.
  • § 10: Neue Fassung, die das Teilnehmerverhältnis, Fernmeldevollmacht und Empfangsvollmacht regelt.
  • § 11: Neue Fassung, die die Herstellung und Anschließung von Teilnehmereinrichtungen regelt.
  • § 12 Abs. 6 Sätze 5 bis 7: Sätze 5 bis 7 werden gestrichen.
  • § 12 Abs. 7 Satz 2: Neue Fassung, die Hilfsvorrichtungen an Fernsprechapparaten regelt.
  • § 13: Neue Fassung, die die Gebührenpflicht regelt.
  • § 14: Neue Fassung, die die Gebührenregelung regelt.
  • § 5 Abs. 1: Einfügung der Worte „und Anschließung“ nach dem Wort „Herstellung“
  • § 5 Abs. b: Neufassung des Absatzes b
  • § 20: Neufassung des gesamten § 20
  • § 21: Neufassung des gesamten § 21
  • § 22 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes „einrichtet“ durch „herstellt und anschließt“
  • § 23 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung des Wortes „eingerichtet“ durch „hergestellt und angeschlossen“
  • § 23 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
  • § 24 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
  • § 24 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes am Ende
  • § 24 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte „und Anschließung“ nach dem Wort „Herstellung“
  • § 24 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
  • § 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes „einrichtet“ durch „herstellt und angeschließt“
  • § 25 Abs. 3 letzter Halbsatz: Ersetzung des Wortes „Einrichtungs-“ durch „Anschließungs-“
  • § 25 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
  • § 25 Abs. 5 Satz 1: Einfügung der Worte „und Anschließung“ nach dem Wort „Herstellung“
  • § 28 Abs. 3 Satz 2: Streichung der Worte „und 9“
  • § 32 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
  • § 32 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
  • § 32 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
  • § 33: Neufassung der Absätze 7 bis 10
  • § 36 Abs. 2: Einfügung der Nummer 3
  • § 36 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4
  • § 36 Abs. 5 bis 7: Neufassung der Absätze 5 bis 7
  • § 37 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung der Worte „zugelassenen Anschlüsse der Bundesbehörden aus“ durch „ermächtigten Personen“
  • § 38: Neufassung des gesamten § 38
  • § 40 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes am Ende
  • § 40 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8
  • § 43 Abs. 5 Sätze 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2
  • § 43 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes am Ende
  • § 45: Neufassung der Überschrift und der Absätze 3 bis 8