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LawGit Spiegel e26f0c1c9a BGBl. 1972 I S. 306 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (1. ÄndVFO)
Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 306
Inkrafttreten: 1972-03-15
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1972-03-15

BGBl-Id: bgbl1-1972-20-2
1972-03-15 12:00:00 +00:00

670 B

§ 5

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1972-03-15 — Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (1. ÄndVFO) Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 306

§ 5 Abs. 1: Neue Fassung, die Hauptanschlüsse und ihre Einrichtungen regelt.

§ 5 Abs. 4: Neue Fassung, die Gemeinschaftsumschalter und Zweieranschlüsse regelt.

§ 5 Abs. 5: Neue Fassung, die die Überlassung von Zweieranschlüssen regelt.

§ 5 Abs. 7: Ersetzt die Worte 'Jede Gemeinschaftssprechstelle' durch 'Jeder Zweieranschluß'.

§ 5 Abs. 1: Einfügung der Worte „und Anschließung“ nach dem Wort „Herstellung“

§ 5 Abs. b: Neufassung des Absatzes b