Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 306 Inkrafttreten: 1972-03-15 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1972-03-15 BGBl-Id: bgbl1-1972-20-2
670 B
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§ 5
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1972-03-15 — Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (1. ÄndVFO) Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 306
§ 5 Abs. 1: Neue Fassung, die Hauptanschlüsse und ihre Einrichtungen regelt.
§ 5 Abs. 4: Neue Fassung, die Gemeinschaftsumschalter und Zweieranschlüsse regelt.
§ 5 Abs. 5: Neue Fassung, die die Überlassung von Zweieranschlüssen regelt.
§ 5 Abs. 7: Ersetzt die Worte 'Jede Gemeinschaftssprechstelle' durch 'Jeder Zweieranschluß'.
§ 5 Abs. 1: Einfügung der Worte „und Anschließung“ nach dem Wort „Herstellung“
§ 5 Abs. b: Neufassung des Absatzes b